Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (14. Senat) - L 14 U 2/05

Tatbestand

1

Streitig ist die Feststellung, wer Bauherr (Unternehmer) eines Bauvorhabens ist.

2

Die Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1. und die Tochter der mit Beschluss vom 7. Februar 2006 beigeladenen Eheleute B und M T. Letztere sind Eigentümer des Grundstücks Am B, V (Landkreis V), das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Der Landkreis V erteilte den Klägern auf ihren Antrag vom 18. September 2000 am 12. Oktober 2000 eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus sowie den Neubau einer Garage mit Geräteraum. Die Baugenehmigungsbehörde setzte die Beklagte von der erteilten Baugenehmigung in Kenntnis.

3

Das Bauvorhaben wurde in der Zeit von November 2000 bis Mai 2001 durchgeführt. Am 21. Februar 2001 erlitt der Vater der Klägerin zu 2., B T, bei der Ausführung von Bauarbeiten einen Unfall, bei dem er sich einen Fersen-, Waden- und Schienbeinbruch zuzog.

4

Die Kläger übersandten der Beklagten den Eigenbaunachweis vom 2. April 2001 und gaben darin an, B T N T (Bruder der Klägerin zu 2.) und A S (Vater des Klägers zu 1.) hätten 125, 100 bzw. 80 Arbeitsstunden geleistet.

5

Mit Bescheid vom 12. April 2001 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Beigeladenen Eigentümer und daher als Mitbauherrin/Mitbauherr des Bauvorhabens anzuerkennen seien. Ferner erteilte sie einen Beitragsbescheid für das Jahr 2000 in Höhe von 485,79 DM, in dem sie die Arbeitsstunden des Vaters der Klägerin zu 2. nicht berücksichtigte.

6

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23. April 2001 Widerspruch ein. – Mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 2001 bestellten die Beigeladenen der Klägerin zu 2. an ihrem Grundstück ein Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das zum Gegenstand die im Jahr 2001 bezugsfertig gewordene Wohnung in dem Wohngebäude hat.

7

Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten seien die Beigeladenen nicht Mitbauherren des Bauvorhabens gewesen. Die gesamte Finanzierung des Bauvorhabens hätten allein sie, die Kläger, durchgeführt. Die zweite Wohneinheit, die auf dem Grundstück entstanden sei, habe ausschließlich ihnen zum Wohnen dienen sollen. Daher sei auch die Baugenehmigung ihnen und nicht den Beigeladenen erteilt worden. Es handele sich um eine abgeschlossene Wohnung unter Ausschluss eines Nutzungsrechts der Beigeladenen. Nach dem von der Beklagten übersandten "Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten Personen" laute die Definition des Bauherrn auch wie folgt: "Bauherr ist in der Regel derjenige, dem die Baugenehmigung erteilt wird, und/oder der im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist".

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, beitragspflichtig seien die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig seien oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stünden. Die Frage, wer Bauherr und damit Unternehmer sei, beantworte sich aus der Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Demnach sei Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Es sei also nicht derjenige, der schließlich das Ergebnis der Arbeiten nutze, also nur mittelbar am Nutzen des Unternehmens beteiligt sei. Da die Beigeladenen Eigentümer des Grundstücks seien, seien sie Bauherren im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die mögliche Wertsteigerung des Objekts, die durch die ausgeführten Arbeiten entstehen könne, gereiche ihnen unmittelbar zum Vorteil. Verfügungsgewalt über das Eigentum hätten ausschließlich die Beigeladenen, für die Kläger ergäben sich nur Rechte hinsichtlich des Dauerwohnrechts. Ihre, der Beklagten, Zuständigkeit erstrecke sich auf Unternehmer und Unternehmen "nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten". Als letztere gälten sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ausgeführten Tätigkeiten, sofern sie nicht von gewerbsmäßigen Unternehmen des Baugewerbes ausgeführt würden. Der Versicherungspflicht unterlägen bei der Ausführung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten in der Regel alle mithelfenden Familienangehörigen, Verwandten, Nachbarn und Bekannten des Bauherrn; versicherungsfrei seien nur der Bauherr und sein Ehegatte. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 90 ff. Verwaltungsakte) Bezug genommen.

9

Die Kläger haben am 14. November 2002 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben und weiterhin geltend gemacht, sie seien alleinige Bauherren des Bauvorhabens gewesen. Daher sei der Vater der Klägerin zu 2. mithelfender Familienangehöriger und versichert gewesen, also nicht Mitbauherr. Zweck des Bauvorhabens sei allein gewesen, ihnen die alleinigen Pflichten und auch Nutzen zukommen zu lassen, so dass ihnen ein dingliches Dauerwohnrecht eingeräumt worden sei. Sie hätten sämtliche mit dem Bauvorhaben verbundenen Aufträge vorgenommen und somit das wirtschaftliche Risiko getragen. Der Wert der durchgeführten Bauarbeiten habe ihnen direkt zum Vorteil gereicht. Das Eigentum an der neu errichteten Wohnung sei für die Beigeladenen praktisch wertlos, weil es mit dem Dauerwohnrecht belastet worden sei. Bei lebensnaher Interpretation der in dem "Merkblatt" enthaltenen Definition des Begriffs "Bauherr" hätten sie davon ausgehen dürfen, dass der Vater der Klägerin zu 2. nicht als Bauherr zu betrachten sei. Er habe nämlich nicht auf seine Verantwortung eine bauliche Maßnahme vorbereitet/ausgeführt oder vorbereiten/ausführen lassen.

10

Die Beklagte hat weiterhin ihre Auffassung vertreten, dass neben den Klägern auch die Beigeladenen Bauherren gewesen seien, da diese Eigentümer an dem Grundstück inklusive der darauf errichteten Aufbauten seien. Sie hätten daher auch unmittelbar den entscheidenden Vorteil aus dem Bauvorhaben gehabt. Diesen Vorteil hätten zu dem damaligen Zeitpunkt auch Gläubiger der Tochter ohne Zustimmung der Eigentümer nicht in Anspruch nehmen können. Das Risiko und die Haftung für die genehmigte Bauausführung hätten ausschließlich bei den Grundstückseigentümern gelegen. Dass die Klägerin zu 2. für die Nutzung des Bauvorhabens vorgesehen gewesen und 8 Monate nach dem Unfall auch ein entsprechender notarieller Vertrag abgeschlossen worden sei, ändere nichts an der Beurteilung der Bauherreneigenschaft der Beigeladenen. Auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen habe in seinem Urteil vom 22. Juni 1976 (Az. L 3 U 44/75) zu der Frage der Bauherrenhaftung nach § 729 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeführt, der Gesetzgeber sehe in der Vorschrift des § 33 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) den Eigentümer eines Baugrundstücks, auf dem ein Bauvorhaben durchgeführt werden solle, als Bauherrn an.

11

Mit Gerichtsbescheid vom 24. November 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids bezogen und maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beigeladenen Grundstückseigentümer seien und daher auch als Unternehmer anzusehen seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Gerichtsbescheid (Bl. 49 – 55 Gerichtsakte) Bezug genommen.

12

Die Kläger haben gegen den ihnen am 30. November 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Dezember 2004 schriftlich beim LSG Niedersachsen-Bremen Berufung eingelegt. Sie begehren – unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen – die Feststellung, dass nur sie und nicht die Beigeladenen Bauherren seien. Sie verweisen auf ihre Ausführungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren und machen geltend, die Beklagte und das SG hätten verkannt, dass das Unternehmerrisiko ausschließlich ihnen angelastet und das Ergebnis des Bauvorhabens ausschließlich für sie einen unmittelbaren Vorteil bewirkt habe. Es möge sein, dass objektiv der Wert des Grundstücks und des früheren Einfamilienhauses sich erhöht haben dürfte, jedoch sei dies nicht isoliert aus der Sicht der Beigeladenen zu bewerten. Das bestellte Dauerwohnrecht habe für diese einen Rechts- und Wertverlust bedeutet, denn sie dürften über die Wohnung, die in dem Haus gesondert geschaffen worden sei, nicht mehr unwiderrufbar verfügen. Die von dem SG zitierte Literatur und Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Fall nicht in einem Zusammenhang stünden.

13

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

14

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. November 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002 zu ändern,

15

2. festzustellen, dass nur die Kläger und nicht die Beigeladenen Bauherren des Bauvorhabens auf dem Grundstück Am B in V sind.

16

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.

19

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

20

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden erklärt.

21

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. ...) beigezogen. Diese Akte und die Gerichtsakte (Az. L 16 U 2/05, S 71 U 274/02) sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht begründet.

23

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Kläger können nicht die Feststellung verlangen, dass nur sie und nicht auch die Beigeladenen Bauherren sind.

24

Die Klage stellt eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 – 56 SGG) dar. Die Feststellungsklage ist zulässig, denn die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

25

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und das SG haben zu Recht entschieden, dass auch die Beigeladenen Bauherren des auf ihrem Grundstück durchgeführten Bauvorhabens sind. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. April 2001 erweist sich als zutreffend.

26

Nach § 150 Abs. 1 SGB VII sind beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Unternehmer ist u. a. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 SGB VII).

27

Im vorliegenden Fall wurden auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) verrichtet, für die mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit verwendet wurde (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), so dass die Beklagte und nicht ein kommunaler Unfallversicherungsträger zuständig war. Das Bauvorhaben bestand in dem Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus und in der Errichtung eines Neubaus in Form einer Garage mit Geräteraum. Die Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben wurde den Klägern erteilt; ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sie es auch allein finanzierten und die erforderlichen Aufträge erteilten. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sind sowohl sie selbst als auch die Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks als Unternehmer i. S. d. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII anzusehen.

28

Die Legaldefinition des Unternehmers gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII weicht in gewissem Umfang von der früheren Regelung des § 658 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, nach der derjenige Unternehmer war, für dessen Rechnung der Betrieb ging. Die jetzige Fassung ist gewählt worden, um den vielfältigen Erscheinungsformen, in denen sich unternehmerische Tätigkeit manifestiert, gerecht zu werden; damit wird ein weites Spektrum individuell durchaus verschiedener, sozialrelevanter Betätigungsformen erfasst, die der gesetzlichen Zielsetzung entsprechend dem Unternehmerbegriff zuzuordnen sind (vgl. Lauterbach – Watermann –, UV – SGB VII –, 4. Auflage, § 136 SGB VII Rdnr. 22, 23). Die jeweilige Beurteilung, wer Unternehmer ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Lauterbach – Watermann –, a. a. O., Rdnr. 22).

29

Die Durchführung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ist dadurch gekennzeichnet, dass hier nicht ein Wirtschaftsunternehmen im kaufmännischen Sinne auftritt, das einen Gewinn erwirtschaften will. Vielmehr werden z. B. – wie im vorliegenden Fall – in Eigenarbeit Bauarbeiten durchgeführt, die den Wert des Grundstücks erhöhen, indem es in einem größeren Umfang als bisher genutzt werden kann. Daher muss zwanglos – auch – der Eigentümer als Unternehmer (Bauherr) angesehen werden, zumal er die Zustimmung dazu geben muss, dass auf seinem Grundstück gebaut werden darf. Er wird unmittelbar Eigentümer des Bauwerks, über das er verfügen kann; ihm kommt das wirtschaftliche Ergebnis der Bauarbeiten unmittelbar zugute und er ist daher Unternehmer (Bundessozialgericht, BSGE 37, S. 28, 31). Die Verfügung über das Bauwerk geschah im vorliegenden Fall dadurch, dass die Beigeladenen der Klägerin zu 2. – fünf Monate nach Fertigstellung – durch notariellen Vertrag vom 18. Oktober 2001 ein Dauerwohnrecht an der neu errichteten Wohnung (die im Obergeschoss des Hauses liegt) bestellten. Auch dann, wenn eine solche Gestaltung von Anfang an beabsichtigt war, ändert dies nichts daran, dass die Beigeladenen als Eigentümer (Mit-)Unternehmer des Bauvorhabens waren. Die Garage mit Geräteraum, die ebenfalls auf dem Grundstück als Neubau errichtet wurde, blieb zudem weiterhin in ihrem unbelasteten Eigentum. Auch hieraus wird deutlich, dass die Beigeladenen als (Mit-)Unternehmer anzusehen sind.

30

Die Beigeladenen als Grundstückseigentümer trugen auch ein Unternehmerrisiko, da das Ergebnis des Unternehmens ihnen nicht nur unmittelbar zum Vorteil, sondern ebenso zum Nachteil gereichte. Wäre z. B. das Bauvorhaben nicht fertiggestellt worden, hätten sie als Eigentümer dafür sorgen müssen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wurde. In diesem Sinne fallen auch bei nicht gewerbsmäßigen Tätigkeiten wirtschaftliche Risiken an (vgl. Kasseler Kommentar – Ricke –, § 136 SGB VII Rdnr. 25).

31

Demgegenüber lassen sich – entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG – der Vorschrift des § 33 II. WoBauG keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, wer als Unternehmer/Bauherr i. S. d. § 136 Abs. 3 SGB VII anzusehen ist, denn in § 33 Abs. 2 und 3 II. WoBauG ist nur geregelt, wer als Bauherr öffentliche Mittel in Anspruch nehmen kann, nämlich der Eigentümer eines Grundstücks und ein Erbbauberechtigter. Dieses Gesetz hat einen anderen Normzweck als die Vorschriften des SGB VII über die Unternehmereigenschaft und kann daher schwerlich für die Auslegung des § 136 Abs. 3 SGB VII herangezogen werden.

32

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

34

Das Gericht hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, denn es hat der Rechtsfrage, wer als Bauherr (Unternehmer) i. S. d. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII anzusehen, grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE070100499&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen