Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 AS 76/12 B
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2011, mit dem Antrag der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Braunschweig (SG) mit dem Ziel der Übernahme von Kosten für eine Studienfahrt der Klägerin zu 2) vom 17. bis 21. Mai 2010 nach E..
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Die am 14. August 1967 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 5. September 1989 geborenen Klägerin zu 2) und lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihren vier Kindern - der Klägerin zu 2) sowie der 1998 geborenen F., der 2000 geborenen G. und der 2004 geborene H. in einem Haushalt. Die Klägerin zu 1) bezieht laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und bildete im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihren drei jüngeren Töchtern eine Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin zu 2) besuchte seit dem 6. August 2009 die Klasse FOS12 09.1 der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - der Berufsbildenden Schulen V in Q.. Sie erhielt mit Bescheid vom 31. Juli 2009 für die Zeit von 07/2009 bis 06/2010 Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 447,00 € (= 383,00 € Grundbedarf gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung zuzüglich 54,00 € Zuschlag für die Krankenversicherung und 10,00 € Zuschlag für die Pflegeversicherung = Blatt 634, 772 der Leistungsakte) und war aufgrund dessen im streitigen Zeitraum aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen. In der Zeit vom 17. bis zum 21. Mai 2010 fand eine Studienfahrt der Klägerin zu 2) nach E. statt, für die nach der Bescheinigung des Klassenlehrers der Klägerin zu 2) vom 16. März 2010 (= Blatt 999 der Leistungsakte) Kosten in Höhe von "ca. 240,00 € für Reise, Unterkunft und Verpflegung" entstehen würden.
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Mit Schreiben vom 22. März und 12. April 2010 beantragte die Klägerin zu 1) die Übernahme dieser Kosten nach § 23 SGB II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 19. April 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin zu 2) gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe und aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen sei. Somit bestehe auch kein Anspruch auf Kostenübernahme für die mehrtägige Studienfahrt. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 28. April 2010 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II auch Personen zustünden, die nicht im laufenden Leistungsbezug stehen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 als unbegründet zurück. Am 29. April 2010 erhob die Klägerin zu 1) wegen der Übernahme der Kosten der Studienfahrt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht (SG) Braunschweig, den das SG mit Beschluss vom 4. Mai 2010 ablehnte (Aktenzeichen: S 58 AS 2473/10 ER). Einem Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Studienfahrt stehe die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegen. Die Ausbildung der Klägerin zu 2) an der Fachoberschule - Sozialwesen - sei förderungsfähig nach dem BAföG. Der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II umfasse auch den geltend gemachten Mehrbedarf wegen der Studienfahrt. Einem Anspruchsausschluss stehe nicht entgegen, dass nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II Leistungen auch erbracht werden, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigten, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Denn diese Regelung umfasse Hilfebedürftige, die anders als die Klägerin zu 2), grundsätzlich leistungsberechtigt seien. Diese Regelung erfasse hingegen nicht Personen, die - wie die Klägerin zu 2) - von vornherein vom Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen seien. Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2010 am 4. Juni 2010 bei dem SG Braunschweig erhobene Klage (Aktenzeichen: S 27 AS 3073/10) der Klägerin zu 1) wegen der Übernahme der Kosten für die Studienfahrt der Klägerin zu 2) hat die Klägerin zu 1) am 21. April 2011 zurückgenommen.
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Der Beklagte berechnete mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 2010 zum Bescheid vom 19. April 2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Leistungen der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2010 neu. Danach ergab sich eine Nachzahlung zu ihren Gunsten in Höhe von 116,25 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin zu 2) aufgrund der Studienfahrt im Mai 2010 in diesem Monat einen höheren Bedarf habe, so dass sich kein übersteigendes Einkommen der Klägerin zu 2) für Mai 2010 ergebe. Demnach verringere sich für Mai 2010 das der Klägerin zu 1) anzurechnende sonstige Einkommen, das heißt übersteigendes Einkommen werde berücksichtigt für ihre Kinder F., G. und H.. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1) am 11. Juni 2010 Widerspruch. Die Einkommensanrechnung aufgrund der Studienfahrt ihrer Tochter sei nicht nachvollziehbar. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zu 1) Einkommen aus angerechnetem Kindergeld in Höhe von insgesamt 233,75 € habe. Davon abzusetzen sei die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 €, so dass sich für die Klägerin zu 1) ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 203,75 € für den Monat Mai 2010 ergebe. Ausgehend von ihrem Bedarf in Höhe von insgesamt 622,00 € (359,00 € Regelleistung, 129,00 € Mehrbedarf für Alleinerziehung, 134,00 € anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) ergebe sich für die Klägerin zu 1) für den Monat Mai 2010 insgesamt ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 418,25 €. Durch die Bewilligung von 418,25 € in dem hier angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2010 sei die Klägerin zu 1) nicht beschwert. Bei der Berechnung berücksichtigte der Beklagte ein bei der Klägerin zu 1) anzurechnendes übersteigendes Einkommen aus Kindergeld in Bezug auf die Klägerin zu 2) im Monat Mai 2010 nicht. Für die Klägerin zu 2) sei im Monat Mai 2010 aufgrund der Studienfahrt von einem erhöhten Bedarf von insgesamt 661,00 € (287,00 € Sozialgeld, 184,00 € anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung, 240,00 € für die Studienfahrt) auszugehen. Dieser Bedarf sei geringer als das Einkommen der Klägerin zu 2) in Höhe von insgesamt 657,25 € (383,00 € BAföG, 90,25 € anteiliges Wohngeld, 184,00 € Kindergeld). Die angefochtenen Bescheide waren ausschließlich an die Klägerin zu 1) adressiert.
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Am 9. September 2010 haben die Kläger Klage bei dem SG Braunschweig erhoben und am 14. März 2011 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung haben sie angeführt, die Studienfahrt sei vollständig und gesondert zu übernehmen. Eine Stückelung auf 116,25 € sei nicht vorgesehen.
- 6
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
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Gegen den am 28. Dezember 2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Kläger mit ihrer am 20. Januar 2012 erhobenen Beschwerde. Zur Begründung führen sie aus, dass Klassenfahrtenkosten mit BAföG nicht gedeckt und nach § 23 Abs. 3 SGB II alter Fassung gesondert zu erbringen seien. Dieser Bedarf könne auch erbracht werden, wenn keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen würden.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts in der Sache (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) statthaft; sie ist nicht nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 26.10.2009 - L 7 AS 136/09 B; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2009 - L 1 B 91/08 KR; Beschluss vom 09.06.2008 - L 9 B 117/08 AS; a. A. - für die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL = Breith 2008, 906 = NdsRpfl 2008, 381 = juris Rdnr. 9; Beschluss vom 23.12.2009 - L 15 AS 812/09 B = juris Rdnr. 5; Beschluss vom 04.04.2012 - L 9 AS 32/12 B = juris).
- 10
2. In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Für das Klageverfahren besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall.
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a) Der Klägerin zu 1) fehlt bereits die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), im eigenen Namen. Bei dem im SGB II enthaltenen Ansprüchen handelt es sich um Individualansprüche, weshalb Anspruchsinhaber - unabhängig von der Frage möglicher und erforderlicher Vertretungen - immer jeweils die individuell betroffene Person selbst ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.08.2006 - L 9 AS 237/06 ER -). Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1) durch den angefochtenen Änderungsbescheid vom 11. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2010 nicht beschwert, worauf auch schon der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Der Klägerin zu 1) wurden mit der angefochtenen Entscheidung weitere Leistungen in Höhe von 116,25 € bewilligt. Eine für die Klägerin zu 1) belastende Entscheidung enthält der Bescheid nicht.
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b) Die Klage der Klägerin zu 2) kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Sie ist nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide und damit nicht klagebefugt, so dass ihre Klage unzulässig wäre. Klagebefugt ist grundsätzlich nur derjenige, der geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das ist regelmäßig der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts. Die Klägerin zu 2) war aber weder Adressat des angefochtenen Änderungsbescheides vom 11. Mai 2010 noch des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2010 und war im streitigen Zeitraum auch nicht Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1).
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Darüber hinaus wird sich die angefochtene Entscheidung der Beklagten voraussichtlich aber auch deshalb als rechtmäßig erweisen, weil die Klägerin zu 2) als Auszubildende von dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist und daher schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen für die Studienfahrt hat.
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Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht und zwar auch dann, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Die Leistungserstreckung in Abs. 3 Satz 3 SGB II aF auf aktuell für laufende Leistungen nicht hilfebedürftige Personen kann indes nicht so verstanden werden, dass damit auch Ansprüche begründet werden für Personen, die von einem grundsätzlichen Leistungsausschluss betroffen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts … benötigen") und der Systematik (vgl. zur Erstausstattung LSG Berlin-Brandenburg 16.07.2009 - L 25 AS 1031/09 B ER -, FEVS 61, 258; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009 - L 12 AS 1702/09 = juris Rdnr. 26). § 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II a. F. will also nur den sog. "Minderbemittelten" den Weg zu den Sonderbedarfslagen nach Satz 1 eröffnen, nicht aber dem Personenkreis, der aufgrund einer negativen Tatbestandsvoraussetzung (hier: § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist.
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§ 7 Abs. 5 SGB II schreibt als Grundsatz vor, dass Auszubildende, die für ihre Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III bereits dem Grunde nach beanspruchen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, weil sich ihre Bedarfslage insoweit nach den die Ausbildungsförderung regelnden Vorschriften richtet. Dieser Leistungsausschluss konkretisiert den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Abs. 3 SGB II) und geht von der Annahme aus, dass bereits die Ausbildungsförderung auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst. Es soll vor allem ausgeschlossen werden, dass die nachrangige Grundsicherung keine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene, auch nicht in Form von aufstockenden Leistungen, ermöglichen soll. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das SGB II nicht dazu dienen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Das Recht der Grundsicherung soll vielmehr von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils Rdnr. 23 und Nr. 8 Rdnr. 34). Auch soweit § 7 Abs 6 SGB II Ausnahmen vom grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl. Urteile des BSG vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R). Die Verlagerung ausbildungsbedingter, aber ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigter Bedarfe in den Bereich der existenzsichernden Leistungen ist vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen (zur Vorgängerregelung des § 26 BSHG bereits BVerwGE 94, 224, 228; vgl. BT-Drucks 15/1514 S. 57 und BT-Drucks 15/1749 S. 31), soweit der Gesetzgeber Ausnahmen hiervon nicht ausdrücklich zulässt, wie dies etwa in § 24a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der Fall ist. Lediglich der nicht ausbildungsbedingte oder ausbildungsgeprägte Bedarf eines Auszubildenden/Studenten - dazu gehört nicht eine Studienfahrt - wird durch Grundsicherungsleistungen gedeckt (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und § 3 Nr. 9).
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Die Klägerin zu 2) erfüllte durch den Besuch der Fachoberschule Sozialwesen die abstrakten Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG dem Grunde nach und bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Für sie galt daher der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II und sie unterfiel auch keiner der Rückausnahmen vom Leistungsausschluss in § 7 Abs. 6 SGB II.
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Damit war sie generell vom Leistungsbezug - und somit auch der Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung - ausgeschlossen. Für die hier streitigen Aufwendungen für die Studienfahrt gilt der Leistungsausschluss erst Recht, weil diese als ausbildungsbedingter Bedarf ohnehin nicht in das Recht der Grundsicherung verlagert werden dürfen.
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3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
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