Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 R 796/11

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am ... Juli 1943 geborene Kläger, der seit Juli 2004 Altersrente bezieht, begehrt die Verzinsung der ihm erstatteten Beiträge zur Rentenversicherung im Wert von 4.601,63 €.

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Der Kläger erlitt im September 1969 einen Unfall, der bei ihm zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte. Mittels Einzahlung freiwilliger Beiträge wollte er seinen gesetzlichen Rentenversicherungsschutz so aufrechterhalten, als ob sich der Unfall mit seinen negativen Auswirkungen nicht ereignet hätte. Die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) räumte dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 23. April 1976 (Bl. 440 VA) mit Bescheid vom (Bl. 69 VA) 14. Juni 1976 die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung im Zeitraum von 1971 bis einschließlich 1974 in Höhe von insgesamt 9.000,00 DM ein. Am 25. Januar 1977 leistete der Kläger (bzw. für ihn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) die freiwillige Beitragszahlung in Höhe von 9.000,00 DM (Bl 88 GA). Mit Schreiben vom 18. August 1978 forderte der Rentenberater H. im Auftrag des Klägers die eingezahlten Beiträge in Höhe von 9.000,00 DM von der damaligen LVA I. zurück. Mit Schreiben vom 19. September 1978 bat dieser um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, da der Kläger nicht zutreffend aufgeklärt worden sei. Die Beitragserstattung lehnte die LVA I. mit Bescheid vom 26. September 1978 ab, da eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei. Eine Beratung sei erfolgt.

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Am 12. November 2003 (Bl. 112 VA) beantragte der Kläger erneut die Beitragserstattung. Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 gewährte die Beklagte ihm die Beitragserstattung in Höhe von 4.601,63 €, da unterstellt werde, dass die LVA ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.

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Am 6. Februar 2004 beantragte der Kläger die Verzinsung der erstatteten Beiträge. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 17. Mai 2004 ab. Die Erstattung des Gegenwertes der für die Zeiten vom 1. Oktober 1971 bis 31. Mai 1972 und vom 1. Februar 1973 bis 30. September 1974 zu Recht (nach-) entrichteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 9.000,00 DM führe zu keinem Zinsanspruch, da die Beitragserstattung auf der Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beruhe. In einem solchen Fall sei die Zahlung von Zinsen nach § 27 SGB IV ausgeschlossen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde zunächst ruhend gestellt, da der Kläger einen Amtshaftungsanspruch gegenüber der LVA I. geltend gemacht hatte. Mit Schreiben vom 3. April 2006 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover die Leistung eines Schadensersatzes ab. Es wurde die Einrede der Verjährung erhoben. Dem Kläger sei spätestens seit August 1978 bekannt, dass auch Ausfallzeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Im Übrigen liege eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vor, da im Falle eines Verlustes der Halbbelegung die durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gefüllten Zeiten zusätzlich abgesichert gewesen wären.

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Der Kläger führte zunächst ein Prozesskostenhilfeverfahren hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches vor dem Landgericht I.. Entsprechend der in den Verwaltungsakten enthaltenen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten J. an den Kläger, wurde die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 3. August 2006), da die LVA mitgeteilt habe, dass über die Auswirkungen der nachgezahlten Beiträge zum damaligen Zeitpunkt keine genauen Auskünfte erteilt werden könnten.

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In dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14. November 2008 aus den zutreffenden Gründen des Bescheides vom 17. Mai 2004 zurück.

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Am 1. Dezember 2008 hat der Kläger vor dem SG Hannover Klage erhoben und vorgetragen, dass ihm ein Zinsanspruch aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch oder § 44 SGB I zu stehe. Die Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1983 (1 RJ 92/81 - BSGE 55, 40 ff. = SozR 2100 § 27 Nr 2) sei veraltet.

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Das SG Hannover hat die Klage mit Urteil vom 1. November 2011 abgewiesen. Eine Verzinsung könne nicht aufgrund des § 27 SGB IV erfolgen, da die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden seien. Auch eine Verzinsung auf der Grundlage des § 44 SGB I scheide aus. Die im Wege des Herstellungsanspruchs vorzunehmende Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gehöre nicht zu den nach § 44 SGB I zu verzinsenden sozialen Geldleistungsansprüchen. Sie diene nicht oder allenfalls als Nebenzweck der Verwirklichung der sozialen Rechte des Einzelnen. Die Geltendmachung von Zinsen könne nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer Amtspflichtverletzung in Betracht kommen. Dieser Anspruch sei zivilrechtlich geltend zu machen. Im Übrigen lasse sich der Zinsanspruch weder auf § 210 SGB VI oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze stützen. Weder aus § 44 SGB I noch aus § 27 SGB IV sei für den Bereich des Sozialrechts eine allgemeine Verpflichtung zur Verzinsung rückständiger Geldleistungen oder speziell von Beitragserstattungsansprüchen herzuleiten. Im Übrigen beginne eine Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten (§ 44 Abs. 2 SGB I), welche im vorliegenden Fall nicht abgelaufen gewesen seien.

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Gegen das dem Kläger am 11. November 2011 zugestellte Urteil, hat dieser am 8. Dezember 2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die vom SG angeführte Rechtsprechung des BSG sei mittlerweile überholt und müsse fortentwickelt werden. Dies werde auch in der Literatur so vertreten. Mit § 210 SGB VI sei der Sachverhalt hinsichtlich der Nebenzahlung der Zinszahlung zu vergleichen. Wenn rechtmäßige Beiträge zu erstatten seien, dann müsse dies erst recht für fehlerhaft vereinnahmte Beiträge gelten. Auch das Bundesverwaltungsgericht (3 C 36/10) habe die Verzinsung beim Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches bejaht. Auch die Beitragserstattung sei eine Pflicht der Rentenversicherung, so dass § 44 SGB I anwendbar sei. Im Übrigen hätte die Beklagte zusammen mit der Entscheidung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bereits über die Zinsen entscheiden müssen. Eine Verzinsung habe auch ohne ausdrückliche Regelung zu erfolgen.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 1. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2008 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger erstatteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe 4.601,63 € rückwirkend ab dem 25. Januar 1977 bis zum Eingang des Erstattungsbetrages am 1. März 2004 zu verzinsen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Verzinsung nur für sozialrechtliche Geldleistungen in Betracht kommt. Dies sei auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall so, dort werde eine Ausgleichszahlung verzinst. Die Verzinsung von Beiträgen beziehe sich nur auf zu Unrecht gezahlte Beiträge. Die Erstattung rechtmäßig geleisteter Beiträge sei keine Sozialleistung.

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Mit Schriftsätzen vom 8. November und 6. Dezember 2012 haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte (erster und zweiter Instanz) sowie zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit solch einer Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2008 erweisen sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung der erstatteten Beiträge.

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a) Der Verzinsungsanspruch scheitert bereits daran, dass der Senat schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs bezogen auf den vom geltend gemachten Verzinsungsanspruch erfassten Zeitraum ab dem 25. Januar 1977 festzustellen vermag. Die Beklagte hat zwar mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Januar 2004 das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung von 4601,63 € anerkannt; die Regelungswirkung dieses Bescheides beschränkte sich aber auf die Anerkennung eines solchen Anspruchs im Entscheidungszeitpunkt. Der Hinweis in den Gründen dieses Bescheides, wonach die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge "zulässig" sei, ließ bereits offen, ob die Beklagte in diesem Zusammenhang von einer Erstattungspflicht oder lediglich von der Möglichkeit einer Ermessensausübung im Sinne einer Erstattung ausgegangen ist. Jedenfalls erfasst die Bindungswirkung dieses Bescheides nicht das Bestehen eines Erstattungsanspruchs bereits seit 1977.

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Ein solcher Erstattungsanspruch lässt sich auch nicht anderweitig feststellen. Selbst wenn ein fehlerhaftes Verhalten eines am Beitragseinzug Beteiligten vorliegt, kann der Versicherte im Grundsatz keine Erstattung der rechtmäßig entrichteten Beiträge aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen. Denn ein früheres Fehlverhalten des Versicherungsträgers ändert an der Rechtmäßigkeit der erfolgten Beitragsentrichtung nichts (BSG, U.v. 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - SozR 4-2600 § 93 Nr 13). Eine für Fälle des Herstellungsanspruchs postulierte Ausnahme bei Beiträgen, die aufgrund besonderer Vorschriften für längere Zeiträume rückwirkend vor Rentengewährung nachentrichtet worden sind (BSG, U.v. 19. Februar 1987 - 12 RK 55/84 - BSGE 61, 175, 179 = SozR 1200 § 14 Nr 24), greift im Fall des Klägers nicht ein.

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Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch im Anwendungsbereich eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der diesen begründende Beratungsfehler positiv feststellen lassen muss; soweit die Beklagte sich diesbezüglich im Bescheid vom 27. Januar 2004 mit einer Unterstellung begnügt hat, vermag dies den erforderlichen Nachweis nicht zu ersetzen. Der Nachweis eines Beratungsfehlers lässt sich im Ergebnis nicht führen.

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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die LVA Hannover den Kläger bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 1975 (Bl. 448 Verwaltungsvorgänge) und damit noch vor der streitbetroffenen Beitragsentrichtung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Zeitraum vom 1. März 1972 bis zum 30. September 1975 als Ausfallzeit bei einem späteren Versicherungsfall besonders berücksichtigt werden könne.

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Auch hat eine im Jahr 1980 durchgeführte Probeberechnung (Bl. 316 ff. Verwaltungsvorgänge) ergeben, dass nach Maßgabe der damaligen Sach- und Rechtslage die (2004 zurückgewährten) freiwilligen Beiträge durchaus zu einer Erhöhung der monatlichen Rentenansprüche geführt hätten.

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b) Aber auch wenn abweichend von der Auffassung des Senates zugunsten des Klägers ein bereits seit 1977 bestehender Erstattungsanspruch anzunehmen sein sollte, würde dieser keinen Anspruch auf Verzinsung des zu erstattenden Betrages nach sich ziehen.

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Als Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung kommt § 27 SGB IV schon deshalb nicht in Betracht, da sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf zu Unrecht entrichteten Beiträge beschränkt; die streitbetroffenen freiwilligen Beiträge hat der Kläger jedoch rechtmäßig entrichtet (vgl. auch Bescheid der LVA Hannover vom 14. Juni 1976 über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung).

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Weiterhin zutreffend hat das SG dargelegt, dass sich ein Zinsanspruch auch nicht aus der Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB I ergibt.

29

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Ansprüche auf Geldleistungen sind, wie das SG ebenso zutreffend dargelegt hat, Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I. Erfasst werden also nur die Geldleistungen, die Gegenstand der sozialen Rechte sind (BSG, U. v. 24.03.1983 - 1 RI 92/81 = SozR 2100 § 27 Nr. 2 = BSGE 55, 40). Ebenso wenig wie zu den sozialen Geldleistungen ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gehört (weshalb bezüglich ihrer Verzinsung der Gesetzgeber mit § 27 SGB IV eine gesonderte Anspruchsgrundlage geschaffen hat), gehört auch eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eventuell vorzunehmende Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu den zu verzinsenden sozialen Geldleistungsansprüchen. Sie dient nicht oder allenfalls als Nebenzweck der Verwirklichung der sozialen Rechte des Einzelnen (BSG, aaO). Die im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorzunehmende Erstattung bezweckt vielmehr in erster Linie eine Korrektur der Folgen eines rechtswidrigen Handelns des Leistungsträgers. Dies ist keine soziale Geldleistung im Sinne des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 SGB I (BSG, aaO).

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Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Das Sozialrecht kennt gerade keinen allgemeinen Rechtsschutzgrundsatz des Inhalts, dass alle Geldforderungen unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen sind. Der Zinsanspruch muss vielmehr durch besondere gesetzliche Anordnung begründet sein, wie dies insbesondere in § 44 SGB I und in § 27 SGB IV geschehen ist (BSG, U.v. 25. Juni 1986 - 9a RVS 22/84 - SozR 1300 § 63 Nr 9). Dem Gesetzgeber war bekannt, dass im Sozialrecht neben den in § 44 SGB I und § 27 Abs. 1 SGB IV genannten Ansprüchen weitere Ansprüche auf Geldleistung eine Rolle spielen. Dennoch hat er für die Forderungen dieser oder ähnlicher Art bewusst von einer Zinsregelung abgesehen und eine entsprechende Anwendung von § 44 SGB I und § 27 Abs. 1 SGB IV wie insbesondere den amtlichen Begründungen (BT-Drucksache 7/868 S. 30 zu § 44 und 7/4122 S. 34 zu § 22 - 29) zu entnehmen ist, erkennbar nicht gewünscht (BSG, U.v. 18. Dezember 1979 - 2 RU 3/79 - SozR 1200 § 44 Nr 2). Auch aus übergeordneten Gesichtspunkten des Verfassungsrechts und insbesondere aus Art. 20 Grundgesetz lässt sich kein weitergehender Anspruch auf Verzinsung rückständiger Leistungen ableiten (BSG, U.v. 2. Februar 2010 - B 8 SO 22/08 R - EuG 2010, 350).

31

Abgesehen von dem damit festzuhaltenden Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB I steht dem geltend gemachten Zinsanspruch auch die Regelung des § 44 Abs. 2 SGB I entgegen, wonach eine Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beginnt. Diese Frist war vorliegend bei der tatsächlichen Beitragserstattung durch die Beklagte noch nicht abgelaufen. Der Kläger hat die Erstattung der Beiträge am 12. November 2003 beantragt, eine Erstattung erfolgte spätestens am 1. März 2004. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ggf. Ansprüche nach § 210 SGB VI gemäß § 44 SGB I verzinst werden können und der vorliegende Sachverhalt mit einer Erstattung gemäß § 210 SGB VI vergleichbar ist.

32

Denn es liegen bereits die Voraussetzungen des § 44 SGB I nicht vor.

33

Wegen der abschließenden Regelungen des Zinsanspruchs können Zinsen (seit Einzahlung der Beiträge in den 70iger Jahren durch den Kläger) auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verlangt werden (Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010 § 44 Rdnr. 1). Das BSG hat das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Wege richterlicher Rechtsfortbildung seit Anfang der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts zur "Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht" entwickelt (BSG, U.v. 27. März 2007 - B 13 R 58/06 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 9). Angesichts der bereits erläuterten gesetzlichen Verzinsungsregelungen fehlt es im vorliegenden Zusammenhang an einer entsprechenden planwidrigen Regelungslücke.

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Einen eventuellen Schadensersatzanspruch kann der Kläger, wie bereits das SG in der angefochtenen Entscheidung und der Senat in der Verfügung vom 19. Januar 2012 ausgeführt haben, nur im Wege des Amtshaftungsanspruches nach § 839 BGB vor den Zivilgerichten (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG) geltend machen, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben und eine Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte.

35

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der Anwendung des § 193 SGG.

36

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), ist nicht gegeben.

 


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