Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 3 U 52/23
In dem Rechtsstreit
B.
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
C.
gegen
D.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2024 in Celle durch die Richter E. - Vorsitzender -, Dr. F. und G. sowie die ehrenamtliche Richterin H. und den ehrenamtlichen Richter I. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts
Der Kläger (*26. Dezember J.) war bei der K. Aktiengesellschaft
Im Verwaltungsverfahren gab der Kläger ausweislich eines von der beklagten Berufsgenossenschaft
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis vom 27. August 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Bescheid vom 25. Juni 2019 = Bl 839 VV). Der Kläger sei ausweislich der polizeilichen Ermittlungen zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung M. unterwegs gewesen und habe sich daher auf einem unversicherten Abweg befunden. Ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen, also privaten Gründen, vom Ziel weg oder über das Ziel hinausführe, sei nach geltender Rspr ein unversicherter Abweg. Gründe, die eine Fahrt in entgegengesetzte Richtung zur Arbeitsstätte erklären könnten, seien nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht ersichtlich.
Der Kläger erhob am 10. Juli 2019 Widerspruch (Bl 893 VV), der unbegründet blieb. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2019 = Bl 991 VV). Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid.
Der Kläger hat am 27. Dezember 2019 Klage bei dem SG Braunschweig erhoben und zuletzt begehrt, unter Aufhebung der ergangenen Bescheide festzustellen, dass das Ereignis vom 27. August 2018 ein Arbeitsunfall ist (Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2022 = Bl 47 dA). Er hat angezweifelt, dass er zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung M. gefahren sei (Schriftsatz vom 21. Februar 2020 = Bl 6 dA). Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre die einzige Erklärung dafür, dass er sich nicht mehr wohl gefühlt habe und krankheitsbedingt umgekehrt sei. Eine Erkrankung, etwa in Form von Übelkeit oder starken Kopfschmerzen, sei dann auch eine Erklärung für die unkonzentrierte Fahrweise, die zu dem Unfall geführt habe. Entgegen seinen Gewohnheiten habe er vor Fahrtantritt zu der spontan übernommenen Nachtschicht nicht ausgiebig gegessen, sondern lediglich etwas Suppe und Toastbrot zu sich genommen (Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 = Bl 36 dA). Das könne er sich nur damit erklären, dass er sich bereits zu dem Zeitpunkt nicht wohl gefühlt habe. Aus dem Behandlungsbericht des S. T. vom 17. September 2018 ergebe sich, dass er bereits vor der Aufnahme in das Krankenhaus und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch vor dem Verkehrsunfall an einer Pneumonie mit Keimnachweis erkrankt gewesen sei. Sollte er auf dem Weg zur Arbeit tatsächlich umgekehrt sein, so deshalb, weil er krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei.
Die Beklagte ist dem Begehren unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten (Schriftsatz vom 3. März 2020 = Bl 10 dA).
Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Dezember 2022 = Bl 50 dA). Die Beklagte habe die Anerkennung des Unfalls vom 27. August 2018 als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt. Die Kammer sei auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einen Weg zum Ort seiner Tätigkeit zurückgelegt habe oder einen Heimweg vom Ort seiner Tätigkeit nach Hause. Der Nachweis, dass seine Handlungstendenz subjektiv darauf gerichtet gewesen sei, zur Arbeit zu fahren oder von der Arbeit zurück nach Hause, habe nicht erbracht werden können. Entsprechend den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen sei der Kläger am Unfalltag auf der B 188 zum Unfallzeitpunkt gegen 19:30 nicht in Richtung seiner Arbeitsstätte (Q.), sondern in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Daher sei er nicht auf dem unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit gewesen. Der Unfall habe sich auch nicht beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit zurück nach Hause ereignet. Entsprechend den Ermittlungen der Beklagten sei der Kläger am Unfalltag nicht bei der Arbeitsstätte (dem Ort der Tätigkeit) erschienen. Er müsse daher den zunächst versicherten Weg zur Arbeit unterwegs abgebrochen und gewendet haben. Damit einhergegangen sein müsse ein Wechsel der inneren Handlungstendenz. Ab dem Moment des Fahrtrichtungswechsels sei die innere Handlungstendenz nicht mehr darauf gerichtet gewesen, zur Arbeit zu fahren. Voraussetzung für die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall sei, dass das objektiv beobachtbare Handeln auch subjektiv auf die Erfüllung des Tatbestandes der versicherten Tätigkeit gerichtet sein müsse. Daher sei festzustellen, welches individuelle Ziel der Versicherte ansteuerte, als er verunglückte. Das Gericht dürfe dabei das Vorliegen der subjektiven Handlungstendenz nicht unterstellen. Es habe vielmehr nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, von welchem Sachverhalt es bei der rechtlichen Beurteilung ausgehe. Der Kläger habe keine Aussage dazu machen können, warum er die Fahrtrichtung gewechselt habe. Soweit der Kläger darauf verweise, er müsse krankheitsbedingt umgekehrt sein, hat sich das SG davon nicht zu überzeugen vermochte (wird umfangreich ausgeführt). Nach Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten lasse sich deshalb die auf das Zurücklegen eines versicherten Weges gerichtete subjektive Handlungstendenz nicht im Vollbeweis feststellen. Das gehe nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zulasten des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleite und damit vorliegend zulasten des Klägers. Eine elektronische Fassung der Entscheidung ist dem Kläger am 2. März 2023 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis unter Bl 58 dA).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. März 2023 bei dem Landessozialgericht
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 27. August 2018 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Kläger habe im Moment des Unfalls keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg zurückgelegt. Bei den Erwägungen des Klägers zu einem krankheitsbedingten Umkehren handele es sich um bloße Mutmaßungen, die nicht belegt werden könnten. Der Kläger habe selbst eingeräumt, keine Aussage dazu machen zu können, warum er die Fahrtrichtung gewechselt habe. Eine krankheitsbedingte Umkehr sei durch den angeführten Krankenhausbericht nicht bewiesen.
Der Berichterstatter hat den Kläger auch für die Rspr des Bundessozialgerichts
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Verfahrensakte, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die von der Polizei beigezogenen Verkehrsunfallakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 20. Dezember 2022 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
A. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 (vgl § 95 Sozialgerichtsgesetz
B. Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig.
I. Die Berufung ist gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft (§ 143 Hs 1 SGG), soweit sich nicht aus den (weiteren) Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum
Zweiten Abschnitt des SGG etwas anderes ergibt (§ 143 Hs 2 SGG). Zu den Vorschriften, aus denen sich etwas anderes ergibt, zählt § 144 SGG. Nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
II. Die Berufung ist bei dem LSG innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 151 Abs 1 SGG) und damit fristgerecht eingelegt worden.
C. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2019 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 27. August 2018 um einen Arbeitsunfall iS § 8 SGB VII handelt.
I. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zur einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 S 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Dies entspricht der stRspr des BSG (s bspw Urteil vom 30. Januar 2020 - B 2 U 20/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 74 = juris, jeweils Rn 9; Urteil vom 10. August 2021 - B 2 U 2/20 R, juris Rn 9; jeweils mwN).
II. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar stand der Kläger am Unfalltag unter dem Schutz der gUV (<1.>). Er hat auch einen Unfall gehabt und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten (<2.>). Die Fahrt zur Zeit des Unfalls (Verrichtung) ist indes nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (fehlender innerer oder sachlicher Zusammenhang; <3.>).
1. Der Kläger war am 27. August 2018 als Technischer Angestellter bei der L. AG abhängig beschäftigt und damit grds gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert.
2. Er hat am 27. August 2018 auch ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erlitten, als er, nachdem er mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen war, aus diesem herausgeschleudert worden ist. Dadurch kam es zu schwersten Verletzungen, bspw einer Querschnittslähmung im Bereich der HWS.
3. Die Verrichtung, die zu dem Verkehrsunfall geführt hat - die Fahrt im Auto auf der B 188 in Richtung M. - war der versicherten Tätigkeit indes nicht sachlich zuzuordnen. Zwar ist nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert, doch stand die Fahrt vorliegend nicht in einem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
a) Ob eine äußerlich als solche wahrnehmbare Fortbewegung das Zurücklegen eines Weges nach (bzw von) dem Ort der Tätigkeit ist, ist nach der aktuellen Rspr des BSG nach der objektivierten Handlungstendenz des Betroffenen zu beurteilen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 55 = juris, jeweils Rn 14; Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 2/16 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 61 = juris, jeweils Rn 19; Urteil vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 70 = juris, jeweils Rn 27). Ergibt sich aus dessen Verhalten, dass die zum Unfall führende Fortbewegung subjektiv auf die Erreichung der Arbeitsstätte ausgerichtet war, liegt eine auf Zurücklegung des nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weges gerichtete Handlungstendenz vor, die den Versicherungsschutz für die konkrete Fortbewegung begründet. War der zurückgelegte Weg unmittelbar vor dem Unfall dagegen darauf gerichtet, ein privates bzw eigenwirtschaftliches Ziel zu erreichen, liegt eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz vor, die zur Verneinung des Versicherungsschutzes führt (zu alledem BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 aaO). Weist eine Verrichtung sowohl eine betriebliche als auch eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz auf (sog gespaltene Handlungstendenz), liegt ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vor, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre. Entscheidend ist also, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 52 = juris, jeweils Rn 20; Urteil vom 30. Januar 2020 aaO).
b) Vorliegend befand sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis mit seinem Wagen auf der B 188 und befuhr diese den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zufolge zweifelsfrei in Richtung M.; das R. in Q. lag in genau entgegengesetzter Richtung. Das wird von dem Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr infrage gestellt (vgl Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 9. Mai 2023). Damit diente die zum Unfall führende Fortbewegung nicht (mehr) dem Erreichen der Arbeitsstätte (keine Fahrt "nach ... dem Ort der Tätigkeit", § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII).
c) Aus den Ermittlungen der Beklagten bei der Arbeitgeberin des Klägers folgt, dass dieser die Arbeitsstätte nicht erreicht hatte; er hat sich dort nicht registriert und ist auch von niemanden gesehen worden (vgl Vermerk der Beklagten vom 26. Februar 2019 = Bl 378 VV). Ein Erreichen der Arbeitsstätte wird von dem Kläger selbst auch gar nicht behauptet. Damit befand sich der Kläger auch nicht auf einem Heimweg an der Arbeitsstätte (keine Fahrt "von dem Ort der Tätigkeit", § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII).
d) Nicht ausreichend für einen inneren Zusammenhang der Fahrt zurück nach Hause mit der betrieblichen Tätigkeit ist die von dem Kläger aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen abgeleitete Folgerung, dass er deshalb nicht mehr in Richtung Arbeitsstätte gefahren ist, weil er krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei und möglichst schnell nach Hause gewollt habe.
aa) Auch für den Fall, dass dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt wird, bestand vorliegend kein Versicherungsschutz: Es fehlt an dem erforderlichen inneren Zusammenhang des Wegs mit der betrieblichen Tätigkeit. Ein Fall des klassischen "Heimwegs" im Anschluss an die Tätigkeit liegt - wie schon ausgeführt wurde (oben
Nach der stRspr des BSG können zwar auch die grds dem persönlichen Lebensbereich und nicht der versicherten Tätigkeit zuzuordnenden Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit in den Versicherungsschutz einbezogen sein, doch setzt das - unter anderem - voraus, dass die Verrichtung auch dazu dient, weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 6 Rn 13 = juris Rn 19; Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 30/00 R, SozR 3-2200 § 548 Nr 43 S 163 f = juris Rn 17 ff; Urteil vom 18. März 1997 - 2 RU 17/96, SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 62 = juris Rn 24). Es muss den Versicherten (zumindest auch) darauf ankommen, die betriebliche Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen zu können. Davon kann vorliegend, mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte in den Akten und dem Vorbringen des Klägers, nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil, der Kläger geht selbst davon aus und trägt entsprechend vor, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb auf dem Heimweg gewesen sei.
bb) Die Einwände des Klägers gegen diese Rspr überzeugen den Senat nicht. Kehrt ein Versicherter vor dem Erreichen der Arbeitsstätte wieder um, befindet er sich, wie ausgeführt, nicht mehr auf einem Weg zur Arbeitsstätte und auch nicht auf einem Weg von der Arbeitsstätte. Der im Gesetz erwähnte Anknüpfungspunkt ("Arbeitsstätte") kann damit zur Begründung des inneren Zusammenhangs zur betrieblichen Tätigkeit nicht herhalten. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die über die unmittelbar im Gesetz angelegten Wege hinaus kommt, wie die zitierte stRspr des BSG zeigt, nur in Betracht, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit gewahrt bleibt. Hier liegt der von dem Kläger infrage gestellte Unterschied zum vorliegenden Fall: Seine Fahrt unmittelbar vor dem Unfall hatte, immer sein Vorbringen als zutreffend unterstellt, allein den Zweck, krankheitsbedingt so schnell wie möglich wieder zu Hause zu sein. Irgendwelche Berührungspunkte zur betrieblichen Tätigkeit bestanden damit eindeutig nicht.
cc) Wenn das LSG Bayern in seinem Urteil vom 12. Juli 2001 (L 17 U 305/00, juris) ohne Begründung (die angegebenen Entscheidungen des BSG vermögen die Annahme des LSG jedenfalls nicht zu stützen) davon ausgeht, dass eine durch Übelkeit erforderliche Umkehr nach Hause den bei Fahrtantritt in Richtung Arbeitsstätte bestehenden inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis nicht verdränge, überzeugt das im Falle einer endgültigen Aufgabe der Fahrt zur Arbeitsstätte nicht und widerspricht im Übrigen der gezeigten Rspr des BSG.
e) Die von dem Kläger zuletzt noch gezogene Parallele zu dem Urteil des BSG vom 30. März 2023 (B 2 U 3/21 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 83
D. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von § 193 Abs 1 SGG. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Kostenerstattung durch die Beklagte, weil der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat.
E. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.
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Referenzen
- SGG § 144 1x
- § 8 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 151 1x
- § 8 Abs 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII 5x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x
- L 3 U 24/18 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 20/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 2/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 8/14 R 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 2/16 R 1x
- B 2 U 2/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 4/13 R 1x
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- B 2 U 30/00 R 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 305/00 1x
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