Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 81/23
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Juli 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten i.H.v. 3.674,15 €, die der Klägerin für die Bestattung ihres verstorbenen Sohnes entstanden sind.
Die 1944 geborene Klägerin ist die Mutter des im Juni 2019 im Stadtgebiet des Beklagten verstorbenen I. J. (im Folgenden: Verstorbener). Vor seinem Tod bezog der Verstorbene Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem SGB XII. Er hinterließ zum Todeszeitpunkt seine Schwester K. L., drei Töchter (die 1987 geborene Zeugin M. N., die 1991 geborene Zeugin O. P. und die 2002 geborene Zeugin Q. J.) sowie zwei minderjährige Enkelkinder. Nach Ausschlagung des Erbes durch die Angehörigen wurde das Land Niedersachsen Erbe des Verstorbenen (Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 16.8.2019).
Zwei Tage nach dem Tod ihres Sohnes beauftragte die Klägerin das Bestattungsinstitut R. S. mit der Durchführung der Bestattung (Vollmachtsformular vom 6.6.2019 mit Klausel zur persönlichen Haftung). Nach telefonischer Vorankündigung beantragte die Klägerin am 11.6.2019 beim Beklagten die Übernahme von Bestattungskosten. In der Folgezeit wurden gegenüber der Klägerin Bestattungskosten in Höhe von 4.280,65 € (Rechnung des Bestattungsinstituts vom 30.6.2019), Friedhofsgebühren in Höhe von 1.225,00 € und Kosten für die Grabvorbereitung in Höhe von 23,80 € (Gebührenbescheide der Hansestadt Lüneburg vom 16.7.2019) geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Antragstellung bestritten die Klägerin und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt durch eine Altersrente in Höhe von monatlich 243,76 € bzw. 518,18 € (Bescheide der DRV Braunschweig-Hannover vom 27.7.2016 und 23.3.2019) sowie durch rentenaufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherungsleistungen) in Höhe von monatlich 455,05 € (Bescheid der Hansestadt Lüneburg vom 8.5.2019 für Zeitraum vom 1.6. bis 31.8.2019 - aktuelle Leistungshöhe: 601,62 € nach Bescheid vom 28.8.2023 für Zeitraum vom 1.9.2023 bis 31.8.2024). Für Ihre Unterkunft mussten sie zu diesem Zeitpunkt monatlich 453,82 € inkl. Betriebskostenvorauszahlung aufwenden (Mietbescheinigung vom 12.12.2014).
Nach Abschluss der Ermittlungen zum Nachlass und Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Pkw (vgl. die Mitteilung des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften vom 27.1.2020) zahlte das Land Niedersachsen aus dem Nachlass zwischenzeitlich auf die Bestattungskostenrechnung einen Teilbetrag in Höhe von 1.436,37 € und auf die Gebührenbescheide der Hansestadt Lüneburg Teilbeträge in Höhe von 410,95 € und 7,98 €.
Der Beklagte lehnte die Übernahme der restlichen Bestattungskosten ab, weil die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten nicht i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet sei (Bescheid vom 26.8.2019). Im Januar 2020 beantragte die - inzwischen anwaltlich vertretene - Klägerin die Überprüfung der - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen - Ablehnung und begründete dies damit, dass sie als nächste Angehörige ihres verstorbenen Sohnes nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (NBestG) bestattungspflichtig gewesen und vom Bestattungsinstitut wegen der entstandenen Kosten auch bereits mehrfach gemahnt worden sei. Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die Klägerin gegenüber den Kindern und Enkelkindern des Verstorbenen aufgrund der in § 8 Abs. 3 NBestG geregelten Reihenfolge nur nachrangig zur Bestattung verpflichtet gewesen sei. Ein verwandtschaftliches Verhältnis reiche für eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII nicht aus. Die Klägerin könne die ihr gegenüber geltend gemachten Bestattungskosten von den Kindern des Verstorbenen zivilrechtlich erstattet verlangen (Bescheid des Beklagten vom 11.2.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2020).
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Lüneburg am 24.6.2020 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sie sich als Mutter des Verstorbenen aus moralischen Gründen zur Durchführung der Bestattung verpflichtet gesehen habe, auch weil sich außer ihr kein Angehöriger um die Bestattung gekümmert habe. Ungeachtet einer fehlenden erbrechtlichen Verpflichtung (aufgrund der Ausschlagung des Erbes) sei sie durch § 8 NBestG öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet gewesen, was für den Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Sozialhilfeträger genüge. Die in § 8 Abs. 3 NBestG geregelte Rangfolge unter den zur Bestattung verpflichteten Personen diene allein der ordnungsrechtlichen Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bestattung und habe keine Bindungswirkung für den sozialrechtlichen Erstattungsanspruch. Der Klägerin sei es auch nicht zuzumuten, im Falle einer ordnungsrechtlich verfügten Verpflichtung zur Bestattung nachträglich gerichtlich klären lassen zu müssen, ob sie zur Bestattung verpflichtet war oder nicht. Der Umstand, dass sie im Vorwege für die Beerdigung Sorge getragen habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Klägerin müsse auch nicht einen Rechtsstreit gegen vorrangig verpflichtete Angehörige des Verstorbenen führen, vielmehr könne der Beklagte nach Leistungsgewährung und damit verbundener Überleitung von Ansprüchen sich an die vorrangig Verpflichteten wenden.
Der Beklagte hat erstinstanzlich die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Bestattungskosten nicht als erfüllt angesehen. Die Klägerin habe vor Beauftragung des Bestattungsinstitutes die Kinder des Verstorbenen in die Vorgänge nicht eingebunden, obwohl ihr die Kontaktdaten bekannt gewesen seien und sie nach ihrer eigenen Meinung finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Überdies habe sie sich einer Realisierung und Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen (nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag) gegen die vorrangig verpflichteten Kinder des Verstorbenen verschlossen, so dass eine Kostentragung für sie zumutbar i.S. des § 74 SGB XII sei. Nach der in § 8 Abs. 3 NBestG geregelten Rangfolge sei die Klägerin auch ordnungsrechtlich nicht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen, so dass die von ihr behauptete Gefahr einer Inanspruchnahme nicht bestanden hätte.
Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.674,15 € zu zahlen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Sohnes aus § 74 SGB XII. Der Beklagte sei infolge des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) durch den Verstorbenen für die Erstattung der Bestattungskosten örtlich zuständig. Inhaber des Erstattungsanspruches nach § 74 SGB XII sei diejenige Person, die zur Kostentragung für die Bestattung verpflichtet sei. Die Klägerin sei nach § 8 Abs. 3 Satz 4 NBestG als Mutter des Verstorbenen landesrechtlich zur Kostentragung verpflichtet. Dem Anspruch aus § 74 SGB XII stehe nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der in § 8 Abs. 3 NBestG bestimmten Rangfolge erst nachrangig nach Ehegatten/Lebenspartnern, Kindern und Enkelkindern für die Bestattung Sorge zu tragen habe. In der Vorschrift des § 74 SGB XII sei eine derartige Rangfolge nicht vorgesehen. Voraussetzungen des Erstattungsanspruches gegen den Beklagten seien lediglich die Erforderlichkeit der Kosten und die Unzumutbarkeit der Kostentragung für den Anspruchsinhaber. Zwar könne es an der Unzumutbarkeit fehlen, wenn Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten bestünden, die sich zeitnah und sicher realisieren ließen. Allerdings sei es mit dem Normzweck des § 74 SGB XII, nämlich im Interesse des Verstorbenen und zur Vermeidung eines ordnungsrechtlichen Vorgehens Hinterbliebene zur Durchführung der Bestattung trotz fehlender finanzieller Möglichkeiten zu motivieren, nicht vereinbar, wenn der Anspruch in den Fällen generell ausgeschlossen sei, in denen nach Landesrecht vorrangig Bestattungsverpflichtete vorhanden seien. Ob einer landesrechtlich nachrangig verpflichteten Person ein Anspruch nach § 74 SGB XII zustehe oder sie auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden könne, sei nicht an der Rechtspflicht zur Durchführung der Bestattung, sondern alleine an der Zumutbarkeit zu messen. Bei der Frage der Zumutbarkeit müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass sich der Ersatzanspruch gegenüber Dritten womöglich nicht in kurzer Zeit realisieren lasse oder die Realisierung mit erheblichen Risiken behaftet sei, etwa bei langwieriger Erbenermittlung oder der Notwendigkeit zur Durchsetzung der Forderung in einem Rechtsstreit. Nach diesen Grundsätzen könne die Klägerin nicht auf Ersatzansprüche verwiesen werden, weil alle anderen in Betracht kommenden Familienangehörigen das Erbe ausgeschlagen hätten und nicht ersichtlich sei, dass sie - die Klägerin - die Bezahlung der Bestattungskosten von den nach Landesrecht vorrangig Verpflichteten erlangen könne. Es habe sich um die Bestattung des Verstorbenen niemand außer der Klägerin gekümmert. Selbst im Falle, dass andere Familienangehörige allein oder gemeinsam zur Kostentragung imstande gewesen seien, liege darin kein bereites und deshalb für die Klägerin einsetzbares Vermögen i.S. von § 2 Abs. 1 SGB XII. Der Beklagte könne zudem den behaupteten Ausgleichsanspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten. Da die Klägerin unstreitig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezogen habe, sei sie bedürftig gewesen, so dass ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könne. Im Hinblick auf die Kostenhöhe und den dafür geltenden Maßstab einer einfachen, aber würdigen und ortsüblichen Bestattungsart seien die konkret angefallenen Kosten erforderlich gewesen, was vom Beklagten auch nicht bestritten worden sei (Urteil vom 21.4.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.7.2023)
Hiergegen richtet sich die am 5.7.2023 beim LSG eingelegte Berufung des Beklagten. Er macht weiterhin geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten habe, weil sie weder erb- oder unterhaltsrechtlich, noch ordnungsrechtlich zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin wäre nach der in § 8 Abs. 3 NBestG geregelten und auch für den Anspruch aus § 74 SGB XII maßgeblichen Reihenfolge nur nachrangig an vierter Stelle und überhaupt nur dann zur Bestattung verpflichtet gewesen, wenn die in dieser Reihenfolge vorrangigen Personen nicht vorhanden oder verhindert gewesen wären. Dies sei nicht der Fall. Minderjährigkeit oder Mittellosigkeit stünden einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 NBestG nicht entgegen, so dass die Töchter des Verstorbenen und nicht die Klägerin zur Bestattung verpflichtet gewesen seien. Bei Außerachtlassung der Reihenfolge könnten Angehörige einen Kostenübernahmeanspruch aus § 74 SGB XII immer zu Lasten der Allgemeinheit erlangen, in dem die am wenigsten zahlungsfähige Person den Auftrag zur Bestattung erteile. Der Klägerin sei die Kostentragung auch deshalb zumutbar, weil sie Ausgleichsansprüche gegen die Töchter des Verstorbenen geltend machen könne. Zu entsprechenden Bemühungen habe die Klägerin im Verfahren nichts vorgetragen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Lüneburg vom 21.4.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.7.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend erwidert sie auf das Berufungsvorbringen des Beklagten, dass die in § 8 Abs. 3 NBestG normierte Rangfolge unter den Bestattungsverpflichteten im Rahmen des § 74 SGB XII nicht maßgeblich sei, weil es dort an einer entsprechenden Regelung fehle, und der vom SG genannte Zweck des § 74 SGB XII, auch Hinterbliebene, die die Bestattungskosten nicht aufbringen könnten, zur Durchführung der Bestattung zu motivieren, andernfalls unterlaufen werde. Die Klägerin könne auch nicht auf Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Angehörigen des Verstorbenen verwiesen werden, weil sämtliche Angehörige das Erbe ausgeschlagen hätten und der Klägerin nicht zuzumuten sei, einen Prozess ungewissen Ausgangs gegen die Töchter des Verstorbenen zu führen. Der Beklagte könne stattdessen nach Erfüllung des klägerischen Anspruches etwaige Ausgleichsansprüche auf sich überleiten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Tochter des Verstorbenen, der Zeugin O. P.. Eine weitere Tochter, die Zeugin Q. J., hat Beweisfragen des Gerichts schriftlich beantwortet (Schreiben vom 8.5.2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere ohne Zulassung statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Berufung ist begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht zur Übernahme der streitbefangenen Bestattungskosten verurteilt.
Gegenstand der (kombinierten) Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG (zur statthaften Klageart bei einem sog. Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X vgl. etwa BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - juris Rn. 9 m.w.N.) ist der Bescheid der Beklagten vom 11.2.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.6.2020 (§ 95 SGG), durch den der Antrag auf Überprüfung der Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 26.8.2019 bezogen auf die hier streitige Übernahme restlicher Bestattungskosten i.H.v. 3.674,15 € € abgelehnt worden ist.
Der Beklagte hat die Änderung bzw. Rücknahme seiner Ablehnungsentscheidung vom 26.8.2019 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der streitbefangene Überprüfungsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen, weil der Beklagte als zuständige Behörde (nach § 44 Abs. 3 SGB X) und als für die Hilfe nach § 74 SGB XII sachlich (§ 97 Abs. 1 SGB XII) und zugleich örtlich (§ 98 Abs. 3 Alt. 1 SGB XII: Bezug von HLU durch den Verstorbenen) zuständiger (örtlicher) Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Nds. AG SGB XII - bzw. für die Zeit ab 1.1.2020 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB IX und des SGB XII - Nds. AG SGB IX/XII in der Fassung vom 24.10.2019, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.2022, Nds. GVBl. S. 426) entschieden hat.
Materiell-rechtlich ist die Überprüfungsentscheidung ebenfalls rechtmäßig, weil sich nicht hinreichend sicher feststellen lässt, ob die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 26.8.2019 vorgelegen haben, also bei Erlass des Ablehnungsbescheides das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Im Rahmen des Zugunstenverfahrens, in dem die materielle Beweislast den Antragsteller in stärkerer Weise trifft (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.12.1985 - 10 RKg 14/85 - juris Rn. 23; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 44 Rn. 13), gehen Zweifel an den Rücknahmevoraussetzungen - im hiesigen Verfahren Zweifel zur Frage der Zumutbarkeit der Kostentragung nach § 74 SGB XII - zu Lasten der Klägerin.
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Somit verlangt der Anspruch eine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung (dazu 1.), eine Erforderlichkeit der angefallenen Bestattungskosten (dazu 2.) und eine Zumutbarkeit der Kostentragung für die zur Bestattung rechtlich verpflichtete Person (dazu 3.).
1.
Die Klägerin ist rechtlich zur Bestattung verpflichtet gewesen.
Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII ist, wer der mit der Bestattung verbundenen Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - juris Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R - juris Rn. 16). Eine Verpflichtung kann durch die Stellung als Erbe (§ 1968 BGB) oder Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs. 2, §§ 1615m, 1615n BGB) oder aus einer landesrechtlichen Bestattungspflicht folgen (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R - juris Rn. 16).
Da die Klägerin - ebenso wie alle anderen Angehörigen des Verstorbenen - das Erbe ausgeschlagen hat und infolgedessen das Land Niedersachsen Erbe des Verstorbenen geworden ist, ergibt sich keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin aus Erb- oder Unterhaltsrecht. Allerdings ist die Klägerin ordnungsrechtlich als Mutter des Verstorbenen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (NBestG vom 8.12.2005, Nds. GVBl. S. 381) zur Bestattung verpflichtet gewesen. Für ihre rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Bestattung als Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII spielt es keine Rolle, ob die Klägerin gegenüber den drei Töchtern des Verstorbenen nur nachrangig verpflichtet gewesen ist.
Eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nachrangig verpflichtete Person kann Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII sein. § 74 SGB XII beinhaltet keinen Grundsatz, dass nur eine landesrechtlich vorrangig verpflichtete Person Ansprüche auf Kostenübernahme bzw. - erstattung geltend machen darf (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.3.2022 - L 9 SO 12/19 - juris Rn. 33 sowie Urteil vom 2.5.2024 - L 9 SO 18/19 - juris Rn. 45; Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 74 Rn. 38; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand März 2025, § 74 Rn. 5c; Strnischa in BeckOGK-SGB XII, Stand 1.3.2022, § 74 Rn. 8; wegen Minderjährigkeit und Mittellosigkeit der vorrangig Verpflichteten offenlassend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.2.2023 - L 15/8 SO 182/21 - juris Rn. 25; offenlassend Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25.9.2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rn. 38 f.; dagegen für die Berücksichtigung einer landesrechtlichen Rangfolge: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rn. 27; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010 - L 15 SO 305/08 - juris Rn. 27; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl. 2020, Rn. 109; ders., ZfF 2023, 228, 229). Ob die nachrangig verpflichtete Person im Rahmen des § 74 SGB XII auf Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis gegen vorrangig Verpflichtete verwiesen werden kann, ist im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit der Kostentragung zu prüfen (dazu später unter 3.)
Die fehlende Bindungswirkung einer in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelten Rangfolge von Verpflichteten für den Anspruch aus § 74 SGB XII ergibt nach Auslegung der Vorschrift. Bereits der Wortlaut, der lediglich von "den Verpflichteten" spricht, lässt nicht erkennen, dass bei der rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung der Bestattung auf eine Rangfolge abzustellen wäre (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.3.2022 - L 9 SO 12/19 - juris Rn. 33; ferner Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 74 Rn. 38). Die Berücksichtigung einer landesrechtlich geregelten Rangfolge (in Niedersachsen nach § 8 Abs. 3 NBestG) im Rahmen der Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII liefe auch dem Zweck des § 74 SGB XII zuwider, nämlich im Interesse des Verstorbenen und zur Vermeidung eines ordnungsrechtlichen Vorgehens Hinterbliebene zur Durchführung der Bestattung trotz fehlender finanzieller Möglichkeiten zu motivieren bzw. zu bestärken (vgl. BT-Drs. 3/2673, Seite 4; vgl. zur Rangfolge zwischen einer vorrangig aus Erb- bzw. Unterhaltsrecht verpflichteten und einer nach Landesbestattungsrecht verpflichteten Person BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R - juris Rn. 17 f. und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.3.2022 - L 9 SO 12/19 - juris Rn. 33 sowie Urteil vom 2.5.2024 - L 9 SO 18/19 - juris Rn. 45; vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25.9.2019 - L 9 SO 8/16 - juris Rn. 38 f.; ferner Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 74 Rn. 38). Eine ausschließlich formale und an den Bestattungsgesetzen der Länder ausgerichtete Bestimmung des Verpflichteten i.S. von § 74 SGB XII kann überdies zu im Einzelfall nicht sachgerechten Ergebnissen führen - etwa wenn eine nach der landesrechtlichen Bestattungsvorschrift vorrangig verpflichtete Person den weiteren Verpflichteten zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltsorts ist. Schließlich liefe die Berücksichtigung einer landesrechtlichen Rangfolge der zur Sorge um die Bestattung Verpflichteten auf eine vorweggenommene und deshalb - die von der antragstellenden Person in Auftrag gegebene Bestattung hinweggedacht - fiktive Prüfung einer endgültigen landesrechtlichen Erstattungspflicht hinaus (in Niedersachsen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 NBestG). Zum Todeszeitpunkt ist eine mögliche Pflicht zur Kostentragung für die Bestattung der/des Toten nach Landesrecht in aller Regel nicht geklärt. Für den Fall, dass sich niemand um die Bestattung sorgt, besteht deshalb stets die Möglichkeit, dass die nachrangig verpflichtete Person im Nachhinein ordnungsrechtlich wegen der Kosten in Anspruch genommen werden könnte (in Niedersachsen etwa nach § 8 Abs. 4 Satz 4 NBestG). Auch aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, sie in den Kreis der Verpflichteten nach § 74 SGB XII einzubeziehen.
2.
Die für die Bestattung des Verstorbenen geltend gemachten Kosten sind erforderlich gewesen. Maßstab für die Erforderlichkeit der Bestattungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht (vgl. Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 74 Rn. 72). Anhaltspunkte dafür, dass die konkret von der Klägerin beanspruchten restlichen Kosten der Bestattung das Maß der Erforderlichkeit überschreiten könnten, bestehen nicht. Der Beklagte hat die Erforderlichkeit der Kosten auch nicht in Abrede gestellt.
3.
Nach den Umständen des Einzelfalls und dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, ob die Kostentragung für die Klägerin unzumutbar i.S. von § 74 SGB XII (gewesen) ist.
Der Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Verpflichteten knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet, nimmt er im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten (endgültig) zu tragen (BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.). Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können im Rahmen der Zumutbarkeit aber auch Umstände eine Rolle spielen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen jedoch vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss. Selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, kann deshalb der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem SGB II vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.).
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw. der Unzumutbarkeit der Kostentragung aus anderen Gründen ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Fälligkeit für die jeweiligen Forderungen, die den Bestattungskosten zugrunde liegen (BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 17). Die Rechnung des Bestattungsinstituts datiert vom 30.6.2019, die Gebührenbescheide der Hansestadt Lüneburg auf den 16.7.2019. Mithin sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Juni bzw. Juli 2019 entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin eine monatliche Altersrente von monatlich 243,76 € und gemeinsam mit ihrem Ehemann rentenaufstockende Grundsicherungsleistungen von monatlich 455,05 €. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung monatlich anfallender Unterkunftskosten in Höhe von 453,82 € kann ohne Zweifel von einer Bedürftigkeit der Klägerin ausgegangen werden.
Allerdings kann trotz Bedürftigkeit der zur Bestattung verpflichteten Person die Kostentragung in den Fällen zumutbar sein und einen Anspruch nach § 74 SGB XII ausschließen, in denen diese Person auf Ausgleichsansprüche gegen andere Verpflichtete als Möglichkeit zur Selbsthilfe verwiesen werden kann. Dabei reicht der Verweis auf potentielle bzw. theoretisch bestehende Ausgleichsansprüche alleine nicht aus, denn diese versetzen den Verpflichteten gerade noch nicht in die Lage, die angefallenen Kosten im Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen (vgl. Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 74 Rn. 68). Entscheidend ist daher, ob sich Ausgleichsansprüche auch in kurzer Zeit und rechtssicher realisieren lassen. Bei einer langwierigen Erbenermittlung oder einer gezwungenermaßen gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche, weil der Anspruchsgegner die Übernahme der Kosten bereits abgelehnt hat, wird dies nicht der Fall sein (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 25).
Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruches aus § 74 SGB XII ist ausnahmsweise ein Verweis des Sozialhilfeträgers auf potentielle Ausgleichsansprüche dann möglich, wenn sich der hilfebedürftige Anspruchssteller generell eigenen Bemühungen zur Realisierung von Ausgleichsansprüchen verschließt, obwohl Ansprüche ohne Weiteres zu realisieren sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 20; Siefert in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 74 Rn. 68 a.E.). Eine solche Fallkonstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach unzweifelhaft besteht, aber nicht einmal der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternommen wird. Ein solcher Versuch ist in aller Regel zumutbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht "drücken" möchte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.2.2019 - L 2 SO 2529/18 - juris Rn. 56).
Die Beweisaufnahme hat im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Kostentragung und insbesondere zu der streitentscheidenden Frage, ob die Klägerin mögliche Ausgleichsansprüche gegenüber den (landesrechtlich vorrangig verpflichteten) drei Töchtern des Verstorbenen oder anderen Familienangehörigen geltend gemacht hat bzw. in zumutbarer Weise hätte geltend machen können, kein eindeutiges Ergebnis erbracht.
In ihrer Vernehmung vom 15.5.2025 hat die Zeugin O. P. gegenüber dem Senat geäußert, dass weder sie noch ihre Schwester - Frau M. N. - sich verantwortlich gefühlt hätten, die Beerdigungskosten für den Verstorbenen ganz oder anteilig zu tragen. So hat die Zeugin P. glaubhaft ausgesagt, dass bereits unterhaltsrechtliche Ansprüche des Verstorbenen vor seinem Tode von ihr mit anwaltlicher Hilfe abgewehrt worden seien, weil der Verstorbene für sie im Kindes- und Jugendalter ebenfalls keinen Unterhalt gezahlt habe. Gleiches gilt nach ihrer Darstellung für die weitere Tochter des Verstorbenen, die Zeugin M. N.. Ob die Klägerin dennoch die Zeugin P. und ihre Schwester, Frau N., zur freiwilligen und jeweils anteiligen Tragung von Bestattungskosten in zumutbarer Weise und ohne gerichtliche Geltendmachung hätte bewegen können, bleibt für den Senat vor diesem Hintergrund offen. Der schriftlichen Aussage der Zeugin Q. J. lässt sich zu diesem Umstand nichts entnehmen. Ob eine anteilige Übernahme von Bestattungskosten durch die Töchter des Verstorbenen aufgrund fehlender finanzieller Mitteln aussichtslos gewesen wäre, kann der Senat ebenfalls nicht abschließend klären. Ein Bezug von Sozialleistungen ist zumindest für die Zeugin P. und Frau N. nicht belegt: Die Zeugin P. ist zum Zeitpunkt der Beerdigung als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt gewesen und hat sich in Elternzeit befunden, während Frau N. als ausgebildete Bankkauffrau bei einer Sparkasse gearbeitet hat. Die Zeugin J. ist zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen.
Ungeachtet der Frage einer Bereitschaft zur anteiligen Kostentragung und der Realisierbarkeit von Ausgleichsansprüchen der Klägerin gegenüber den Töchtern des Verstorbenen ist für den Senat bereits die vorrangige Frage ungeklärt, ob die Klägerin die Töchter des Verstorbenen in zeitlichem Zusammenhang zur Beauftragung der Bestattung überhaupt auf eine finanzielle Beteiligung an den Bestattungskosten angesprochen und versucht hat, mögliche Ausgleichsansprüche bei ihnen einzufordern. Die Zeugin P. hat sich im Rahmen ihrer Vernehmung nur an ein - vor der Beerdigung des Verstorbenen - geführtes Gespräch im Bestattungsinstitut erinnert, dass in ihrem Beisein, im Beisein der Zeugin M. N., der Klägerin sowie ihrer Tante K. L. stattgefunden habe. Seinerzeit sei es um die Details der Beerdigung gegangen. Es sei die Entscheidung zur Bestattung in einem anonymen Grab gefällt worden, um Kosten zu sparen. Auf mehrmalige Nachfrage des Berichterstatters, ob in diesem Zusammenhang auch über die generelle Kostentragung gesprochen worden sei, hat die Zeugin P. erklärt, dass sie sich nicht erinnern könne, ob auch darüber gesprochen worden sei, wer "die Kosten letztendlich tragen sollte" (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift). Falls darüber gesprochen worden sei, sei sie bei diesem Teil des Gesprächs nicht anwesend gewesen. Später hat die Zeugin P. - unabhängig vom Gespräch im Bestattungsinstitut - ausgesagt, dass wegen der Bestattungskosten niemand auf sie zugekommen sei. Die Zeugin Q. J. hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 8.5.2025 ausgeführt, dass sie in die Finanzierung der Bestattung nicht involviert gewesen sei und die "konkreten Abläufe nicht direkt mitbekommen" habe. Eine Aufforderung der Klägerin zur anteiligen Kostentragung lässt sich aus den Aussagen der beiden Zeuginnen P. und J. nicht belegen. Aufgrund des fehlenden Vortrags der - nunmehr schwer dementiell erkrankten - Klägerin zu den Geschehnissen nach dem Tod ihres Sohnes lässt sich auch nicht die Frage klären, ob sie wegen der Kosten an weitere Angehörige, etwa an die ebenfalls zur Sorge um die Bestattung nachrangig verpflichtete Schwester des Verstorbenen (§ 8 Abs. 3 Nr. 6 NBestG), Frau K. L., herangetreten ist.
Weitere Erkenntnismöglichkeiten bestehen für das Gericht nicht. Die Schwester des Verstorbenen, Frau K. L., konnte im Vorfeld des Verhandlungstermins gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Angaben zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Bestattung des Verstorbenen mehr machen. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten habe sie keine Kenntnisse. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der Vernehmung der Zeugin P., verhält es sich ebenso mit der ursprünglich als Zeugin geladenen, aber wegen urlaubsbedingter Verhinderung nicht vernommenen weiteren Tochter des Verstorbenen, Frau M. N.. Auch aufgrund der mittlerweile fortgeschrittenen dementiellen Erkrankung der Klägerin, die zur Aufhebung ihres - ursprünglich angeordneten - persönlichen Erscheinens zum Verhandlungstermin vom 15.5.2025 geführt hat, kann eine weitere Aufklärung zu der Frage, ob die Klägerin sich wegen der Bestattungskosten an weitere Familienangehörige gewandt hat, nicht mehr erfolgen.
Mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin zur entscheidungserheblichen Frage, ob sie mögliche Ausgleichsansprüche gegenüber den Töchtern des Verstorbenen oder anderen Familienangehörigen geltend gemacht hat, besteht für den Senat auch keine Pflicht zu weiteren Ermittlungen "ins Blaue hinein". Aufgrund der Ausschöpfung der bestehenden Erkenntnismöglichkeiten trifft die Klägerin die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast) für die ihren Anspruch aus § 74 SGB XII begründenden Tatsachen, zu denen auch die eine Unzumutbarkeit der Kostentragung begründenden Umstände gehören (vgl. zur objektiven Beweislast Giesbert in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 128 Rn. 77; ferner B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 Rn. 19a). Dies gilt in verstärktem Maße für ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (vgl. hierzu oben). Die bestehenden Zweifel an der Unzumutbarkeit der Kostentragung gehen daher zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie gilt für beide Rechtszüge.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Zwar dürfte der Frage, ob eine nach den Bestattungsgesetzen der Länder nachrangig zur Bestattung verpflichtete Person - unter Außerachtlassung einer dort geregelten Reihenfolge der Bestattungsverpflichteten - Inhaber eines Anspruches nach § 74 SGB XII sein kann, eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zukommen (vgl. zu diesem Zulassungsgrund B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 160 Rn. 7a ff.; vgl. auch Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 160 Rn. 81, 87). Allerdings ist diese Frage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich, weil der Senat seine Entscheidung auf das (weitere) Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Kostentragung und damit auf Einzelfallgesichtspunkte gestützt hat.
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Referenzen
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