Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 84/25

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 13. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 13.3.2025, mit der die Klägerin im Rahmen der Gewährung von Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII, Grundsicherungsleistungen) eine Außerachtlassung einer seit dem 1.7.2022 geltenden Rentenerhöhung begehrt und weiterverfolgt, ist als unzulässig gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen, weil der für eine Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht wird. In Ausübung des dem Senat in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessens ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Hierbei berücksichtigt der Senat auch den Umstand, dass er über die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits mit Senatsurteil vom 26.1.2021 (L 8 SO 286/17) entschieden hat und an dieser Rechtsprechung festhält (dazu gleich). Bei einem Beschluss nach § 158 SGG ist ebenso wie bei der Entscheidungsform des Urteils über die Zulassung der Revision zu entscheiden (vgl. Adolf in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 158 Rn. 29), so dass sich die Entscheidungsform des Beschlusses und die gleichzeitige Zulassung der Revision (dazu später mehr) nicht ausschließen. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 SGG mit gerichtlicher Verfügung vom 8.9.2025 hingewiesen worden.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ist eine Berufung ungeachtet ihrer Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder - im Falle einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde - im Beschluss des Landessozialgerichts statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin übersteigt die Wertgrenze nicht (dazu 1.). Es liegen auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr vor (dazu 2.).

1.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes, den die Klägerin mit ihrer Berufung begehrt, übersteigt nicht die Wertgrenze nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von 750,00 €.

Mit der Berufung wird - im Rahmen der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils - zum einen die gerichtliche Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 3.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2022 und zum anderen (unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2023) die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung der Rentenerhöhung von 33,02 € monatlich begehrt. Während die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 3.8.2022 - je nach Auslegung - mindestens den Zeitraum vom 1.7. bis 31.8.2022 (konkrete Rückforderung von 64,66 € für zwei Monate) bzw. höchstens den Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2022 (unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 19.8.2022 über die Teilaufhebung früherer Leistungsbewilligungen wegen nicht berücksichtigter Rentenerhöhung, insgesamt vier Monate à 33,20 € = 132,80 €) betrifft, umfasst der Ausgangsbescheid vom 17.10.2022 den Zeitraum vom 1.11.2022 bis 31.10.2023 (zwölf Monate à 33,20 € = 396,24 €) und sieht dementsprechend keine unbefristete Leistungsgewährung auf Dauer vor. Für den dem Berufungsverfahren - bei weitestmöglicher Auslegung - insgesamt zugrunde zulegenden Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.10.2023 wird der maßgebliche Wert von 750,00 € daher nicht überschritten.

2.

Im Falle der Klägerin liegt auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor, bei der der Wert des Beschwerdegegenstandes für eine zulassungsfreie Berufung auch unter 750,00 € liegen dürfte.

Für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Falle mehrerer Streitgegenstände - wie hier - gilt Folgendes: Wenn innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände, etwa im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH - juris Rn. 5; Beschluss vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - juris Rn. 3; vgl. Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rn. 11, 31 m.w.N.). Im Hinblick auf mehrere unterschiedliche Bezugszeiträume findet grundsätzlich keine Addition statt (vgl. Sommer in BeckOGK-SGG, Stand 1.8.2025, § 144 Rn. 35 mit Verweis auf Meyer-Ladewig, NZS 1993, 137, 140; ferner Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 24).

Im Bereich des Bürgergeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist bei der Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG beim Streit um nicht zukunftsoffene Leistungen der in § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannte Regelbewilligungszeitraum von einem Jahr zu beachten. Aufgrund dieses Regelbewilligungszeitraumes bleibt die Berufung nach der Rechtsprechung des BSG bei einer Unterschreitung des Grenzbetrags nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG auch dann ausgeschlossen, wenn (erst) die Summe mehrerer streitbefangener SGB II-Bewilligungszeiträume die Jahresgrenze i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - juris Rn. 26, 31; vgl. Jungeblut in BeckOK-SozR, Stand 1.3.2023, § 144 SGG Rn. 26b). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass ein Bewilligungsbescheid für einen nachfolgenden Zeitraum im Leistungsrecht nach dem SGB II nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (hinsichtlich eines angegriffenen Bescheides) für den davorliegenden Zeitraum wird. Nach § 86 Halbsatz 1 SGG wird, wenn während des Widerspruchsverfahrens ein Verwaltungsakt abgeändert wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Da in der Regelung für einen nachfolgenden - über § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II klar abgrenzbaren - Zeitraum keine Abänderung i.S. des § 86 SGG liegt, kommt § 86 SGG nicht zur Anwendung und erfolgt keine Addition der Zeiträume im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Für den hier streitgegenständlichen Bereich des Sozialhilferechts wird - hiervon abweichend - ein Bewilligungsbescheid für einen nachfolgenden Zeitraum, der vor Erlass eines Widerspruchsbescheides (hinsichtlich eines angegriffenen Bescheides) für den davorliegenden Zeitraum ergeht, nach der Rechtsprechung des BSG in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens, weil die Behörde bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides das Verfahren in der Hand behält und alle bis dahin ergangenen Bescheide mit überprüfen kann. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen (der entsprechenden Anwendung des § 86 SGG) die beiden Zeiträume im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG addiert werden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.2.2024 - B 8 SO 8/23 B - juris Rn. 6 f.; zur analogen Anwendung von § 86 SGG auf während des Widerspruchverfahrens ergangene Bescheide für Folgezeiträume auch BSG, Urteil vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris Rn. 11 sowie Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 31/16 R - juris Rn. 14; ferner Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 144 Rn. 31; zum Meinungsstand auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, § 86 Rn. 3).

Mit dem Widerspruch vom 2.9.2022 hat die Klägerin die (isolierte) Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 3.8.2022 begehrt. Vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 8.11.2022 ist mit dem Bescheid vom 17.10.2022 für den nachfolgenden Leistungszeitraum (1.11.2022 bis 31.10.2023) eine neue Bewilligung ergangen. Allerdings ist dieser Bescheid nicht Gegenstand des Vorverfahrens betreffend den Bescheid vom 3.8.2022 geworden, weil im Falle der Klägerin keine Sachverhaltskonstellation vorliegt, bei der nach der Rechtsprechung des BSG die Vorschrift des § 86 SGG entsprechend anzuwenden ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, werden bei einer durch isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen (Teil-)Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, nicht in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Urteil vom 26.1.2021 - L 8 SO 286/17 - juris Rn. 27). Anders als bei einem neben der Anfechtung zusätzlich geltend gemachten Leistungsbegehren beschränkt sich die behördliche Prüfung in diesen Fällen grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsverfügung nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei reinen Anfechtungsklagen vgl. etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 33 m.w.N.). Die Aufhebungsverfügung wird durch eine Bewilligungsentscheidung für nachfolgende Zeiträume nicht abgeändert i.S. des § 86 Halbsatz 1 SGG. Für die Behörde besteht damit aufgrund des beschränkten Gegenstandes der Überprüfung und mangels eines in die Zukunft gerichteten Leistungsbegehrens der betroffenen Person kein Anlass zur weiteren Prüfung, ob die Leistungsbewilligung auch für Folgezeiträume rechtmäßig erfolgt ist, bzw. zur Einbeziehung entsprechender Bescheide. Etwaige verfahrensökonomische Vorteile, die für eine Einbeziehung von Folgebescheiden in das laufende Widerspruchsverfahren sprächen, bestehen in dieser Konstellation der isolierten Anfechtung ebenfalls nicht.

In der Folge bleibt es bei dem prozessualen Grundsatz, dass mehrere Streitgegenstände bei der Beurteilung der Statthaftigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG eigenständig zu prüfen sind und damit die hier jeweils betroffenen Bewilligungsabschnitte (1.7. bis 31.10.2022 und 1.11.2022 bis 31.10.2023) nicht addiert werden. Für sich genommen überschreitet keiner der beiden Teilzeiträume den Zeitraum von zwölf Monaten i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, so dass die Grenze von 750,00 € maßgeblich bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen (vgl. zu diesem Zulassungsgrund B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 160 Rn. 7a ff.), weil es sich bei der Rechtsfrage, ob auch im Falle einer (isolierten) Anfechtung eines Änderungs- oder Aufhebungsbescheides ein vor Erlass des Widerspruchsbescheides für einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum ergehender Leistungsbescheid nach § 86 SGG in entsprechender Anwendung in das Vorverfahren einzubeziehen ist, um eine klärungsbedürftige und für das Revisionsgericht klärungsfähige Rechtsfrage zum revisiblen Recht i.S.v. § 162 SGG (vgl. Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 160 Rn. 81, 87) handelt. Diese Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie klärungsbedürftig erscheint und sich nicht ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (vgl. auch die Revisionszulassung in dem Senatsurteil vom 26.1.2021 - L 8 SO 286/17 - juris Rn. 36).

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