Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 150/25

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am XXX 1964 geborene Klägerin begehrt eine Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin hatte von August 1982 bis Juni 1984 den Beruf einer Bauzeichnerin erlernt. Im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Landesverwaltung wechselte sie in eine Tätigkeit als Angestellte in einer Fachbibliothek. Diese Tätigkeit übt sie seit Februar 2002 aufgrund fortdauernd bescheinigter Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht mehr aus.

In der Folgezeit hat die Klägerin bis Anfang August 2004 Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen zurückgelegt.

Von März 2011 bis März 2015 hat sie Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Pflegeleistungen für ihre Eltern zurückgelegt. Ihr Begehren, auch für zurückliegende Zeiträume vor März 2011 entsprechende Pflichtbeitragszeiten zuerkannt zu erhalten, hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Januar 2026, L 2 R 229/24).

Für den Zwischenzeitraum September 2004 bis Februar 2011 hat die Beklagte im Laufe der Jahre unterschiedliche Feststellungen getroffen: In dem im Verfahren L 2 R 97/18 vorgelegten Versicherungsverlauf vom 17. September 2018 (vgl. dort Bl. 344 ff.) hat sie Zeiten mit der Ausweisung "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" für die Monate vom 9. August 2004 bis zum 12. Februar 2005 ausgewiesen. Für den Folgezeitraum bis Februar 2011 wies dieser Versicherungsverlauf keine rentenrechtlichen Zeiten aus, so dass seinerzeit eine entsprechende Lücke im Versicherungsverlauf festgehalten war.

In dem im vorliegenden Verfahren übersandten Versicherungsverlauf 1. Juli 2025 (vgl. Bl. 130 ff. der Akte des Berufungsverfahrens) ist hingegen der rund sechsjährige Zeitraum vom 13. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2011 als Zeit der "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" ausgewiesen worden.

Für die Zeiten nach der (durch den Tod der Eltern bedingten) Beendigung der pflegerischen Tätigkeiten der Klägerin im März 2025 weist dieser Versicherungsverlauf folgende Zeiten aus:

19.03.2015 - 30.09.2015Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung (verbunden mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge)
Oktober 2015 bis Dezember 2019Bezug von Arbeitslosengeld II
Januar 2020 bis 14.04.2024Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung
ab 15. April 2024Bezug von Bürgergeld

Die Klägerin hat allerdings Durchschriften der Meldungen des Jobcenters an die Rentenversicherung beigebracht, wonach sie auch im Zeitraum 2020 bis April 2024 fortlaufend im Bezug von Bürgergeld gestanden hat (Bl. 348 ff. der Akte des Berufungsverfahrens). Weshalb diese nicht in dem zum vorliegenden Verfahren vorgelegten Versicherungsverlauf ausgewiesen sind, vermochte die Beklagte auf Nachfrage des Senates nicht zu erklären.

Ein von der Klägerin im Mai 2004 gestellter Erwerbsminderungsrentenantrag hatte keinen Erfolg. Nachdem das Sozialgericht Hildesheim (S 28 R 246/05) die im Juli 2005 erhobene Klage mit Urteil vom 5. Juli 2013 abgewiesen hatte, hat der Senat die damalige Berufung der Klägerin mit Urteil vom 24. November 2014 (L 2 R 327/13) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er seinerzeit ausgeführt, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bis März 2007 erfüllt habe, bezogen auf diesen vergangenen Zeitraum ließen sich die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht feststellen. Die seinerzeit zunächst beim BSG eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin nachfolgend zurückgenommen.

Den nachfolgenden Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Rentenablehnung vom 25. März 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 ab. Die dagegen erhobene Klage (S 30 R 521/15) hat das Sozialgericht Hildesheim mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2018 abgewiesen.

Die damalige Berufung der Klägerin (L 2 R 97/18) hat der Senat mit Urteil vom 26. Februar 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er unter ergänzender Bezugnahme auf die Gründe des Urteils vom 24. November 2014 insbesondere ausgeführt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur für bis März 2007 oder in der Zeit ab März 2014 eingetretene Leistungsfälle erfüllt seien. Die Klägerin sei weiterhin der Lage, arbeitstäglich jedenfalls sechsstündig am Erwerbsleben teilzunehmen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem internistischen Gutachten von Dr. I. vom 7. Juli 2004, dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. J. vom 22. März 2005, dem internistisch-psychosomatischen Gutachten von Dr. K. vom 3. Februar 2006, dem internistischen Gutachten von Dr. L. vom 16. Oktober 2009, dem im Vorverfahren auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten kardiologischen Zusatzgutachten von Dr. M. vom 13. September 2010 sowie aus dem internistisch-kardiologischen Gutachten von Dr. N. vom 2. Oktober 2019.

Die abweichende Einschätzungen der die Klägerin seit ca. 2008 hausärztlich betreuenden auf ihren Antrag im vorausgegangenen Verfahren nach § 109 SGG als Sachverständige gehörten Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. O. im Gutachten vom 10. Januar 2011 sowie des im nachfolgenden Verfahren wiederum auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehörten Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom 8. März 2017 seien hingegen nicht überzeugend begründet worden.

Die damalige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BSG mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (B 5 R 68/20 B) verworfen.

Am 30. September 2020 hat die Klägerin erneut einen Rentenantrag gestellt. Nach Ablehnung dieses Antrages mit Bescheid vom 22. Juli 2021 holte die Beklagte im Widerspruchsverfahren ein internistisches Gutachten von Dr. Q. vom 26. November 2021 ein. Dieser erachtete leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs- und mehrstündig für zumutbar. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Mai 2022 zurück.

Mit der vorliegenden am 28. Juni 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass sie an einer Vielzahl von Erkrankungen leide. Es sei ein sog. indolentes B-Zell-Lymphom mit Immundefekt der Nasennebenhöhlen und der Harnwege diagnostiziert worden. Wiederholt seien operative Eingriffe im Bereich der Nasennebenhöhlen erforderlich gewesen. Sie verfüge nicht einmal mehr über ein dreistündiges Leistungsvermögen.

Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. R. vom 10. August 2023 eingeholt. Dieser diagnostizierte auf seinem Fachgebiet eine Belastungsminderung der Wirbelsäule bei mittelschwerer Verschleißerkrankung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit nachgewiesenen Bandscheibenschäden im Sinne eines Morbus Forestier bei Zustand nach Morbus Scheuermann, eine Belastungsminderung der Schultergelenke bei beginnender Verschleißerkrankung der Schultereckgelenke, Engpasssyndrom und diskreter Sehnenverkalkung sowie eine Belastungsminderung beider Kniegelenke im Anfangsstadium einer Verschleißerkrankung.

Aus seiner Sicht verfügt die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten zu ebener Erde und unter Witterungsschutz in wechselhafter Körperhaltung oder überwiegend sitzend mit der Gelegenheit zur Positionsänderung. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten unter Zeitdruck oder im Akkord, Arbeiten mit häufigem Anheben der Arme, Überkopfarbeiten oder Arbeiten in regelmäßiger Knie-, Hock- oder Beugebelastung; die rentenrechtliche Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

In dem des Weiteren vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Internisten Prof. Dr. S. vom 27. März 2024 hielt dieser als Diagnosen ein niedrigmalignes B-Zell Lymphom (Erstdiagnose Oktober 2020), ein Asthma bronchiale, ein Lymphödem der Beine, eine Bluthochdruckerkrankung Grad 1 eine Adipositas Grad I sowie eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung fest. Ferner verwies der Sachverständige auf eine erhöhte Infektanfälligkeit mit rezidivierenden symptomatischen Nasennebenhöhlen-, Atemwegs- und Harnwegsinfekten sowie Ruhe- und Belastungsluftnot. Leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen in der Tagschicht und in geschlossenen Räumen könne die Klägerin könne die Klägerin noch arbeitstäglich sechs- und mehrstündig verrichten.

Gestützt auf die von ihm eingeholten Gutachten hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 31. März 2025, der Klägerin zugestellt am 14. Mai 2025, unter Darlegung eines fortbestehenden jedenfalls sechsstündigen Leistungsvermögens abgewiesen.

Mit der am 26. Mai 2025 eingelegten Berufung macht die Klägerin demgegenüber geltend, dass sie aufgrund ihres Krankheitsbildes und ihrer aufgrund von Krankheit und Behinderung resultierenden Einschränkungen durchgängig seit 2002 nicht mehr in der Lage sei einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Bereits die langjährige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spreche für ihre Erwerbsunfähigkeit.

Die Klägerin hat eine Stellungnahme des sie seit über 20 Jahren behandelnden Urologen Dr. T. vom 13. August 2025 vorgelegt, derzufolge sich der "Allgemeinzustand" der Klägerin im Verlauf ihrer jahrelangen Erkrankung "deutlich reduziert" habe, so dass schon seit der ersten Rentenantragstellung im Jahr 2004 dauerhaft keine Erwerbsfähigkeit mehr vorliege.

Ausweislich einer weiteren von der Klägerin beigebrachten Stellungnahme der behandelnden Hausärztin Dr. O. befindet sie sich dort seit Oktober 2008 in Behandlung. Sie leide "immer wieder - nahezu nahtlos" unter Infekten, und zwar sowohl in den Atemwegen als auch im Harnwegsbereich. Hinzu kämen Stuhlgangsprobleme, Gangunsicherheit mit rezidivierenden Stürzen, Schwindel und Fieberschübe. Es besteht eine Immun-Abwehrschwäche und Herzschwäche mit Systolikum mit Punctum maximum im zweiten ICR rechts, bei Zustand nach Myokarditis. Durch die Infekte, welche "sich wirklich beinahe nahtlos aneinander reihen", lasse sich ein ausgeprägtes Immundefizit feststellen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 31. März 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2022 aufzuheben und

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab September 2020 zu gewähren,

    hilfsweise,

    Beweis zu erheben durch

    1. a)

      Vernehmung von Frau Dr. XXX O., U., als Zeugin,

    2. b)

      Vernehmung von Dr. T., V., als Zeugen und

    3. c)

      Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Bereichen Urologie, Innere Medizin und HNO zum Beweis jeweils der Tatsache, dass

      1. 1)

        sie, die Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, auf dem ersten Arbeitsmarkt auch nur dreistündig noch tätig zu werden und

      2. 2)

        auch in den vergangen Zeiträumen, auf die es für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ankommt, nicht in der Lage war, auch nur dreistündig aus gesundheitlichen Gründen am Arbeitsleben teilzunehmen und

      3. 3)

        aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung ihres Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst gehindert war und ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 20. August 2025 vorgetragen, dass mit dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Versicherungsverlauf "keinesfalls" über die Anerkennung als Anrechnungszeit entschieden habe. Vielmehr habe sie in vorausgegangenen Feststellungsbescheiden die Vormerkung als Anrechnungszeit abgelehnt.

Davon abweichend hat sie im Schriftsatz vom 11. September 2025 ausgeführt: Die Feststellungen der Zeiten als Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung sei zutreffend erfolgt. Diese seien grundsätzlich Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Für Zeiten, in der keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliege, komme, vergleichbar den Fällen einer vorher nicht ausgeübten Berufstätigkeit, eine Wertung als Zeit der Krankheit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht. Auch wenn diese Zeit der Krankheit im Regelfall keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI darstelle, weil sie nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liege, stelle sie einen "Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI" dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakten L 2 R 327/13, L 2 R 97/18 und L 2 R 229/24 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens erfüllt die Klägerin nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert im Sinne einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Voraussetzung für einen solchen Rentenanspruch ist nach den genannten gesetzlichen Vorgaben des Weiteren, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatte. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nummer 1 oder 2 liegt, und Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Die vorstehend genannten Zeiten sind nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

1. Bezogen das Leistungsvermögen der Klägerin in den Zeiträumen bis März 2007 (und damit bis zu dem - auf der Basis der langjährigen und insbesondere auch noch im Versicherungsverlauf vom 17. September 2018 und im Vormerkungsbescheid vom 28. Mai 2020 [mit beigefügtem Versicherungsverlauf vom gleichen Tage] festgehaltenen Feststellungen der Beklagten zum Versicherungsverlauf anzunehmenden - Wegfall der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) hat die Klägerin angesichts eines fortbestehenden vollschichtigen und damit erst recht zumindest sechsstündigen Leistungsvermögens jedenfalls für körperlich leichte Tätigkeiten nicht die vorstehend erläuterten Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 24. November 2014 (L 2 R 327/13) gestützt auf die einleuchtenden Gutachten von Dres. I., J., K., L. und M. im Einzelnen dargelegt. Auch nach nochmaliger Prüfung besteht kein Anlass, die damaligen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist schon im Ausgangspunkt nichts dafür erkennbar, dass die in späteren Jahren auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dres. O. und P. in der Rückschau das damalige Leistungsvermögen verlässlicher als die o.g. zeitnah gehörten Gutachter einschätzen konnten.

2. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedenfalls im Zeitraum März 2005 bis Februar 2011 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Dies hat die Beklagte im Versicherungsverlauf vom 17. September 2018 und entsprechend auch in den Vormerkungsbescheiden 25. Februar 2015 (Bl. 416 f., 432 ff. GA), vom 28. Mai 2020 (Bl. 421 ff., 437 ff. GA) und vom 26. April 2021 (Bl. 418 ff., 434 ff. GA) jeweils mit beigefügtem Versicherungsverlauf zutreffend dargelegt.

Die Beklagte hatte natürlich auch schon seinerzeit geprüft, ob namentlich Anrechnungszeittatbestände in diesem Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 erfüllt waren (vgl. etwa den Hinweis: "geklärte Lücke 13.02.2005 - 31.05.2011" in dem Versicherungsverlauf, Bl. 514 R VV); die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen fehlten jedoch damals und sind auch weiterhin nicht festzustellen.

Auch der Senat hat bereits in den vorausgegangenen Urteilen in den Verfahren L 2 R 327/13 und L 2 R 97/18 dargelegt, dass die Klägerin im Zeitraum März 2005 bis Februar 2011 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat.

Diese Einschätzung ist weiterhin zutreffend. Auch nach dem Ergebnis des vorliegenden Verfahrens lässt sich eine Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten in diesem Zeitraum nicht objektivieren.

a) Insbesondere hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zurückgelegt. Nach dieser Vorschrift sind als Anrechnungszeiten insbesondere Zeiten zu berücksichtigen, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben.

Ergänzend bestimmt § 58 Abs. 2 SGB VI: Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (und 2 bis 3a) liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst (oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes) unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist für die Definition der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte Begriffsbestimmung zurückzugreifen (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 30/02 R -, BSGE 92, 199 [BSG 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02]). Der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung endet spätestens mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums (BSG, U.v. 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R, juris; BSG, U.v. 25. Februar 2010 - B 13 R 116/08 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr 11, Rn. 15).

Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rn. 18). Dementsprechend ist dieser Berufsschutz im vorliegenden Fall angesichts der seit Februar 2002 fortdauernd bescheinigten Arbeitsunfähigkeit spätestens im Februar 2005 entfallen.

Nach Wegfall eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bleibt angesichts des vorstehend erläuterten fortbestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens kein Raum für eine Feststellung an Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Zeitraum bis März 2007. Selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen für solche Zeiten in späteren Jahren eingetreten wären, würde es dann jedenfalls an der nach § 58 Abs. 2 SGB VI erforderlichen Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder einer dieser gleichgestellten Zeiten fehlen.

b) Ein Anrechnungszeittatbestand im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI kam schon deshalb nicht in Betracht, weil sich diese Ausnahmevorschrift lediglich auf Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bezieht.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird in § 58 Abs. 2 SGB VI kein eigenständiger einer gesonderten Feststellung im Versicherungsverlauf zugänglicher "Überbrückungstatbestand" normiert. Es werden vielmehr zusätzliche Voraussetzungen an das Vorliegen von Anrechnungszeiten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a normiert (vgl. auch BeckOGK/Gürtner, Stand: 1.9.2020, SGB VI § 58 Rn. 73).

Ist der für eine Unterbrechung nach Abs. 2 S. 1 notwendige Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht gewahrt, weil der zeitliche Abstand wenigstens einen ganzen Kalendermonat umfasst, kann der erforderliche Anschluss im Einzelfall allerdings durch einen spezifischen Überbrückungstatbestand hergestellt werden (BeckOGK/Gürtner, 1.9.2020, SGB VI § 58 Rn. 78, beck-online). Das Merkmal der Unterbrechung setzt die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. Wie lange dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere wie lange die Lücke vom Vers. zu vertreten ist und ob sein Verhalten zur Überbrückung der Lücke als sozialadäquat anzusehen ist. Grundsätzlich ist bei einem Arbeits- oder Beschäftigungslosen längstens innerhalb sechs Monaten zu überblicken, ob eine Selbsthilfeversuch zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit Erfolg verspricht oder zum Scheitern verurteilt ist (BeckOGK/Gürtner, aaO, Rn. 81).

Als rechtfertigenden Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit wird angenommen, dass der Versicherte in einem entsprechenden Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitsuchenden im Sinne des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen ist. In die entsprechende Wertung hätten Gesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen würden. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblich darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang hiermit besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates wie insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (BSG, U.v. 26. Juli 2007 - B 13 R 8/07 R -, SozR 4-2600 § 58 Nr 9, Rn. 16 mwN).

Als sozialadäquates Verhalten in diesem Sinne kommt insbesondere der Selbsthilfeversuch zur Abwendung von Arbeitslosigkeit in Betracht. Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen den Selbsthilfeversuch durch das Eingehen einer nicht versicherten Beschäftigung oder das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit als "Brückenzeit" gewertet, wenn darin das Bemühen um die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Einen - sich über bis zu etwa sechs Monaten erstreckenden - Versuch eines Arbeitslosen, sich seinen Lebensunterhalt durch Übernahme einer selbständigen Tätigkeit zu verdienen, hat das BSG als unschädlichen Überbrückungstatbestand gewertet und ausgeführt: Erfahrungsgemäß sei ein derartiger Selbsthilfeversuch nicht selten zum Scheitern verurteilt, weil zunächst einmal alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung der selbständigen Tätigkeit fehlten. Es bestünden deshalb keine Bedenken, einen Arbeitslosen, der zu einer selbständigen Tätigkeit übergehe, jedenfalls für eine gewisse Anlaufzeit im Ergebnis weiterhin als arbeitslos anzusehen; jedenfalls aber sei die Zeit des "missglückten Arbeitsversuchs" dann unschädlich, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem Unterstützungsbezug und einer erneuten Arbeitslosmeldung nicht mehr als etwa sechs Monate lägen. Denn innerhalb eines solchen verhältnismäßig kurzen Zeitabschnitts lasse sich erfahrungsgemäß stets überblicken, ob der Selbsthilfeversuch Erfolg verspreche oder zum Scheitern verurteilt sein werde (BSG, U.v. 26. Juli 2007, aaO, Rn. 17 mwN).

Der Senat kann offen lassen, inwieweit entsprechende Überbrückungszeiten über den in der Rechtsprechung anerkannten Fall eines zeitlich limitierten Selbsthilfeversuchs zur Abwendung von Arbeitslosigkeit auch in Fällen längerfristiger Erkrankungen in Betracht kommen können. Dies käme schon im rechtlichen Ausgangspunkt allenfalls in Ausnahmefällen für einen begrenzten zeitlichen Rahmen in Betracht, sofern die maßgeblichen Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts für dessen Zurechnung zum aktiven Erwerbsleben sprechen.

Schon angesichts der Gesetzesbindung der Verwaltung und Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG dürfen die differenzierenden gesetzlichen Vorgaben des § 58 SGB VI und insbesondere des dortigen Abs. 2 nicht durch eine unkritische und konturenlose Anerkennung von pauschal verstandenen und eventuell sogar langjährigen Überbrückungszeiten überlagert werden. Der vom Gesetzgeber in § 58 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich geforderte Tatbestand der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (bzw. eines diesen gleichgestellten Verhältnisses) darf durch Überbrückungstatbestände nur im Rahmen der anerkannten Grenzen einer sachgerechten Auslegung dieser gesetzlichen Vorgaben unter Einschluss ggfs. ihrer analogen Anwendung konkretisiert werden. Auch in diesem Zusammenhang beschränkt sich die Aufgabe der Rechtsprechung darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - B 5 R 9/23 R -, SozR 4-2600 § 77 Nr 14 (vorgesehen), Rn. 17).

Der vorliegende Sachverhalt bietet jedenfalls keine Grundlage, um das Verhalten der Klägerin im Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 nach den Gesamtumständen noch dem eine Versicherungspflicht begründenden aktiven Erwerbsleben zurechnen zu können; die Klägerin hatte seinerzeit vielmehr zuletzt im Februar 2002 an diesem Erwerbsleben teilgenommen und in der Folgezeit von Bemühungen zur erneuten Teilnahme ungeachtet der erläuterten gesundheitlichen Zumutbarkeit einer Ausübung insbesondere körperlich leichter Tätigkeiten gänzlich Abstand genommen.

d) Die Beklagte hat auch keine im vorliegenden Zusammenhang bindenden Vormerkungsbescheide erlassen, in denen anwartschaftserhaltende rentenrechtliche Zeiten für den Zeitraum März 2005 bis Februar 2011 zugunsten der Klägerin rechtswirksam anerkannt worden sind. Die Ausweisung dieses Zeitraums als Zeit der "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" in den zum vorliegenden Verfahren vorgelegten aktuellen Versicherungsverläufen und in dem jüngsten Vormerkungsbescheid vom 2. Juni 2025 (Bl. 410 ff., 424 ff. GA) lässt bereits die erforderliche Bestimmtheit vermissen.

Das in § 33 Abs. 1 SGB X normierte Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr 5, Rn. 47 mwN).

Gerade bei Vormerkungsbescheiden nach § 149 Abs. 5 SGB VI kommt dem Bestimmtheitserfordernis eine besondere Bedeutung zu. Diese Bescheide können die ihnen zukommende Beweissicherungsfunktion nur erfüllen, wenn mit der erforderlichen Klarheit jeweils zum Ausdruck gebracht wird, welche konkreten "Daten", also Tatbestände, bezogen auf die jeweils betroffenen zurückliegenden Zeiträume festgestellt werden sollen. Dabei wird die angestrebte Beweissicherung häufig erst nach vielen Jahren und ggfs. Jahrzehnten relevant, wenn jedenfalls vielfach andere verwertbare Erkenntnismittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch die gesetzlichen Vorgaben, wonach über eine Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen "Daten" erst bei Feststellung einer Leistung und damit insbesondere im Falle der Bewilligung von Rentenleistungen zu entscheiden ist (§ 149 Abs. 5 Satz 4 SGB VI), kann nur auf der Basis verlässlich umgesetzt werden, dass eben diese tatsächlichen Verhältnisse, also die "Daten", in den Vormerkungsbescheiden mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit festgestellt werden.

(1) Soweit die Beklagte inzwischen insbesondere auch für den Zeitraum März 2005 bis Februar 2011 im Versicherungsverlauf Zeiten der "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" ausweist, wird schon vom Wortlaut her nicht hinreichend deutlich, was genau damit festgestellt werden soll.

Im rechtlichen Ausgangspunkt sollen entsprechende Feststellungen in Vormerkungsbescheiden im Interesse der Versicherten (und zugleich auch der Versichertengemeinschaft) Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz schaffen (BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R -, SozR 4-2600 § 149 Nr 1, SozR 4-2600 § 263 Nr 1, Rn. 16 mwN). Dabei steht dem Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit in § 149 Abs 5 SGB VI das Verbot gegenüber, auch schon einen Teil der Rentenberechnung vor(weg)zunehmen und deren gerichtliche Überprüfung vorwegzunehmen, welche erst nach einem Leistungsfeststellungsverfahren stattfinden soll, zumal dann unter Umständen andere gesetzliche Bestimmungen (oder ggfs. auch geänderte Auslegungsgrundsätze insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG) über die Berechnung und Bewertung gelten können (BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 19/14 R -, SozR 4-2600 § 149 Nr 5, Rn. 16).

Die Formulierung "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" lässt zwar eine gewisse Nähe zu dem Tatbestand einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erkennen, das zentrale Merkmal einer solchen Anrechnungszeit in Form der Arbeitsunfähigkeit wird in dieser Formulierung jedoch gerade nicht aufgegriffen. Eine Krankheit als solche beinhaltet hingegen keine rentenrechtliche Zeit und insbesondere keine Anrechnungszeit; "Gesundheitsmaßnahmen" hat es in den Jahren 2005 bis 2011 ohnehin nicht gegeben.

Unter "Krankheit" im Rechtssinne versteht die Rechtsprechung einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2023 - B 1 KR 16/22 R -, BSGE 137, 69, Rn. 15 mwN). Krankheiten treten nicht selten auch dauerhaft auf und können durchaus auch mit langjährigen zeitgleichen Beitragszeiten zur Rentenversicherung einhergehen. Solche Erkrankungen haben allerdings als solche keine rentenrechtliche Relevanz und sind daher auch nicht im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf festzustellen. Entsprechendes gilt für Erkrankungszeiten, die nicht mit Beitragszeiten korrespondieren, soweit die weiteren gesetzlichen Vorgaben des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI für eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit fehlen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Versicherte zwar krank, aber nicht arbeitsunfähig im vorstehend erläuterten Sinne ist oder wenn es an einer Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI fehlt.

Soweit ein Versicherter entsprechende Krankheitszeiten zurückgelegt hat, sind darauf bezogene Feststellungen im Versicherungsverlauf gerade im Hinblick auf die Vormerkungsbescheiden zukommende Beweissicherungsfunktion mit der erforderlichen sprachlichen Klarheit zu fassen. In solchen Fällen muss im Ergebnis deutlich werden, dass sich die Voraussetzungen insbesondere einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VI nicht feststellen lassen. Die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" lässt hingegen gerade offen, ob und ggfs. welcher konkrete rentenrechtliche Tatbestand festgestellt werden sollte.

(2) Bezeichnenderweise vermag schon die Beklagte ihrerseits nicht konkret und nachvollziehbar zu erläutern, welchen konkreten Sachverhalt unter Heranziehung welcher rechtlichen Prüfmaßstäbe sie mit der nunmehrigen Ausweisung des Zeitraums März 2005 bis Februar 2011 als Zeit der "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" zum Ausdruck bringen will. Das in sich widersprüchliche Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren zum Bedeutungsgehalt der betroffenen von ihrer Seite in den Versicherungsverlauf aufgenommenen Feststellungen verdeutlicht anschaulich deren unzureichende Bestimmtheit.

Im Schriftsatz vom 11. September 2025 hat die Beklagte ausgeführt: Die Feststellungen der Zeiten als Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung seien zutreffend im Versicherungsverlauf vorgegeben. Diese seien grundsätzlich Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI. Für die Zeit, in der keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliege, kommt, vergleichbar den Fällen einer vorher nicht ausgeübten Berufstätigkeit, eine Wertung als Zeit der Krankheit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht. Auch wenn diese Zeit der Krankheit im Regelfall keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI sei, weil sie nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegt, stelle sie einen "Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI" dar.

Im Ergebnis bringen diese Ausführungen damit zum Ausdruck, dass die Beklagte Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder Nr. 1a SGB VI weiterhin ablehnen will. Vielmehr will sie nach Maßgabe dieser Ausführungen im Schriftsatz vom 11. September 2025 einen "Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI" anerkennen. Letzteres bringt die maßgebliche Feststellung einer Zeit der "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" allerdings schon ihrem Wortlaut nach nicht zum Ausdruck. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers kann schon im Ausgangspunkt der Vormerkungsbescheid vom 2. Juni 2025 nicht im Sinne der Feststellung eines "Überbrückungstatbestandes" in Anlehnung an die Vorgaben des § 58 Abs. 2 SGB VI ausgelegt werden.

Ohnehin ist die Beklagte nachfolgend von ihrer vorstehend erläuterten Einschätzung wieder abgerückt. Im Schriftsatz vom 2. Februar 2026 hat sie nunmehr vorgetragen, dass sie mit den angesprochenen Feststellungen in den aktuellen Versicherungsverläufen überhaupt "keine rechtenrechtlichen Zeiten" habe ausweisen wollen. Dies beinhaltet allerdings auch keinen sinnvollen Ansatz. Inhalt der feststellenden Regelungen in einem Vormerkungsbescheid soll gerade sein, ob ein vom Versicherten geltend gemachter "Vorleistungstatbestand" nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er in einem künftigen Leistungsfall rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 11 = juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 22). Festzustellen (im Streitfall auf der Basis einer inhaltlich nachvollziehbaren Prüfung) sind gerade die Voraussetzungen für rentenrechtliche Zeiten.

Die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten vermochte die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären. Die Erörterung des Streitstandes im Rahmen dieser Verhandlung hat ohnehin noch einmal deutlich gemacht, dass die Beteiligten insbesondere auch die vergangenen Zeiträume von 2005 bis 2011 ganz unterschiedlich bewerten. Während die Klägerin von einem seinerzeit aufgehobenen Erwerbsvermögen ausgeht, war sie auch aus heutiger Sicht der Beklagten seinerzeit durchaus zur Verrichtung leichter Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Lage. Damit kann bezüglich der maßgeblichen medizinischen Grundlagen gerade nicht davon die Rede sein, dass von Seiten der Beklagten der Vortrag der Klägerin "nicht strittig gestellt" würde (um die Formulierung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 2. Februar 2026 aufzugreifen).

Soweit sich dies dem Senat erschließt, ist das Unvermögen der Beklagten, den inzwischen im Versicherungsverlauf für langjährige Zeiträume und insbesondere auch für die Jahre von März 2005 bis Februar 2011 ausgewiesenen Sachverhalt "Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" nachvollziehbar einem bestimmten rentenrechtlich relevanten Sachverhalt zuzuordnen, im Ergebnis dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte unter Verkennung der erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls zeitweilig die Einschätzung vertreten hat, dass bereits Zeiten der Erkrankung (ohne Beitragszahlung) als solche im Versicherungsverlauf zu vermerken seien.

(3) Die genannte Feststellung steht überdies im inhaltlichen Widerspruch zu den dargestellten Feststellungen des Fehlens rentenrechtlicher Zeiten im Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 in den erläuterten vorausgegangenen Vormerkungsbescheiden vom 25. Februar 2015, vom 28. Mai 2020 und vom 26. April 2021. Auch Negativentscheidungen, mit denen die Feststellung derartiger Zeiten abgelehnt wird, sind bindend (vgl. BSG SozR 4 - 2600 § 149 Nr. 1; vgl. dazu: BeckOGK/Polster, 1.5.2020, SGB VI § 149 Rn. 15, beck-online).

Mangels einer späteren (Teil-)Aufhebung gelten auch diese Bescheide fort. Die Beklagte hat insbesondere von einer Korrektur dieser vorausgegangenen Vormerkungsbescheide nach § 44 SGB X abgesehen. Schon dieser innere Widerspruch zwischen verschiedenen im Laufe der Jahre erlassenen und jeweils bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheiden in Bezug auf den Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 führt dazu, dass es im Ergebnis der Gesamtheit der Feststellungen für diesen Zeitraum der erforderlichen Bestimmtheit mangelt.

(4) Ohnehin sind Vormerkungsbescheide dem Wesen nach "zukunftsorientiert" (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 16. Februar 1984 - 1 RA 15/83 -, BSGE 56, 165-172, SozR 1300 § 45 Nr 6, Rn. 25). Feststellungsfähig sind im Rahmen des Vormerkungsverfahrens schon dem Grunde nach nur solche Tatbestände, die nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und sollen (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 19/14 R -, SozR 4-2600 § 149 Nr 5, SozR 4-2600 § 56 Nr 8, SozR 4-1100 Art 6 Nr 17, Rn. 22). Sind rentenrechtliche Zeiten durch Verwaltungsakte verbindlich abgelehnt worden, so sind diese Negativentscheidungen ebenfalls bindend mit der Folge, dass diese Zeiten bei Eintritt des Leistungsfalls bei der Rentenwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R -, SozR 4-2600 § 149 Nr 1, SozR 4-2600 § 263 Nr 1, Rn. 16).

Nach dieser Rechtsprechung ist es schon im Ausgangspunkt nicht Aufgabe eines Vormerkungsbescheides, nach vorausgegangenen Entscheidungen, mit denen ein Rentenanspruch insbesondere wegen der Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt worden (und diesbezüglich auch in den nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren bestätigt worden) ist, die bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen für in Betracht kommende Leistungsfälle in (lange) zurückliegenden Jahren nachträglich zu verunklaren. Sollte der Rentenversicherungsträger die vorausgegangene Ablehnung von Rentenanträgen und/oder eine vorausgegangene Ablehnung von rentenrechtlichen Zeiten nach nochmaliger Prüfung für unzutreffend erachten, dann hat er natürlich einen entsprechenden Fehler in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X (dann allerdings mit einem sachlich klaren und inhaltlich nachvollziehbar zu begründenden Ergebnis unter eindeutiger Aufhebung vorausgegangener Entscheidungen) zu korrigieren. Soweit vorausgegangene Ablehnungen korrigiert werden sollen, ist in dem jeweils maßgeblichen Kontext natürlich nachvollziehbar die der Korrektur zugrundeliegende neue Bewertung und deren Relevanz zu verdeutlichen. Soweit nach vorausgegangenen Ablehnungen von Erwerbsminderungsanträgen rückwirkend für davon betroffene Zeiträume Krankheitszeiten von einem Rentenversicherungsträger anzuerkennen sein sollten, wäre insbesondere klarzustellen und nachvollziehbar zu begründen, welche Auswirkungen die entsprechende nachträgliche Feststellung von Krankheiten auf die vormalige Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne des § 43 SGB VI haben soll.

Sieht der Rentenversicherungsträger allerdings, wie auch im vorliegenden Fall, keinen Anlass zu einer entsprechenden Korrekturentscheidung nach § 44 SGB X, dann kann es auch nicht Aufgabe eines erneuten Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs. 5 SGB VI sein, einzelne Elemente der in der Vergangenheit insbesondere auch im Rahmen von älteren Vormerkungsbescheiden bereits geprüften Tatbestände ohne inhaltlich nachvollziehbare Begründung anders zu gewichten.

3. Die Klägerin hat in der Folgezeit von März 2011 bis März 2015 Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Pflegeleistungen für ihre Eltern zurückgelegt. Damit hat sie die erläuterten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungsfälle ab März 2014 wieder erfüllt. Auch wenn insbesondere angesichts der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des Jobcenters über einen fortlaufenden Bezug von SGB II-Leistungen davon auszugehen ist, dass die im März 2014 erneut begründeten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fortbestehen, so verhilft dies im Ergebnis dem Rentenbegehren nicht zum Erfolg.

a) Konkrete einer jedenfalls sechsstündigen Ausübung namentlich körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeiten entgegenstehende dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen sind weiterhin nicht erkennbar. Dies haben der Internist und Kardiologe Dr. N. im Gutachten vom 2. Oktober 2019, der Internist Dr. Q. im Gutachten vom 26. November 2021, der orthopädische Sachverständige Dr. R. im Gutachten vom 10. August 2023 und der Internist Prof. Dr. S. im Gutachten vom 27. März 2024 überzeugend dargelegt. Nachfolgende rentenrechtlich relevante Verschlechterungen im Gesundheitszustand der Klägerin sind nicht erkennbar.

Insbesondere hat Prof. Dr. S. überzeugend ausgeführt, dass das B-Zell Lymphom einem fortbestehenden jedenfalls sechsstündigen Leistungsvermögen nicht entgegensteht. Er hat dieses Lymphon einleuchtend als ein "niedrig malignes" eingeschätzt. Die Hausärztin Dr. O. geht ohnehin nur von der Möglichkeit des Vorliegens eines solchen Lymphons aus (vgl. ihre Stellungnahme vom 14. August 2025: konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossenen werden; ähnlich zurückhaltend Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 13. August 2025: eine beginnende bösartige Systemerkrankung konnte nicht ausgeschlossen werden).

Auch wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr, dafür aber jedenfalls täglich sechsstündig körperlich leichte Tätigkeiten, wenn auch nur mit bestimmten Einschränkungen, ausüben kann, ist im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs aus § 43 SGB VI die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Beispiele, welche Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen, stellen insbesondere der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen, der Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen, und der Ausschluss von Tätigkeiten, die häufiges Bücken erfordern, dar (vgl. BSG, B.v. 19. Juni 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 [BSG 19.12.1996 - GS - 2/95] und Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R).

Soweit im jeweils zu prüfenden Einzelfall weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung festzustellen ist, hat sich hingegen die rentenrechtliche Beurteilung an dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes auszurichten. Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggfs. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, "erwerbstätig zu sein" (BSG, U. v. 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R -, BSGE 129, 274, Rn. 26). Auch unter Berücksichtigung der Digitalisierung und der weiteren jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen ist bislang ein außergewöhnlicher Rückgang von Einfacharbeit wegen technischer Substitution noch nicht zu verzeichnen (BSG, U.v. 11. Dezember 2019, aaO, Rn. 27).

Nach Maßgabe der vorstehend herangezogenen einleuchtenden Gutachten ist jedoch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu objektivieren.

b) Ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, ist nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl bereits BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194 f; BSG vom 26.9.1975 - SozR 2200 § 1247 Nr 12 S 23; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14, stRspr). Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 107/12 B -, SozR 4-2600 § 43 Nr 19 mwN).

Die Klägerin hat zur Begründung der vorliegenden Berufung (wie auch zum Verfahren L 2 R 229/24) Bescheinigungen der sie seit Oktober 2008 behandelnden Hausärztin Dr. O. beigebracht, wonach sie seit Aufnahme der dortigen Behandlung im Oktober 2008 fortlaufend "immer wieder - nahezu nahtlos" unter Infekten insbesondere in den Bereichen der Atem- und Harnwege gelitten hat. In der Sache will damit die Hausärztin nach dem Gesamtzusammenhang ihrer zahlreichen Stellungnahmen eine "nahezu nahtlose" Aneinanderreihung von Zeiten der infektbedingten Arbeitsunfähigkeit (aus ihrer Sicht im Ergebnis auch bezogen auf körperlich leichte Tätigkeiten) zum Ausdruck bringen. Diese Einschätzung der Hausärztin kann allerdings erst ab Aufnahme ihrer Behandlung der Klägerin im Oktober 2008 Relevanz aufweisen, da ihr für vorausgegangene Zeiträume eigene Erkenntnisse über den damaligen Gesundheitszustand der Klägerin fehlen.

Die Geltendmachung einer solchen langjährigen "nahezu nahtlosen" Aufeinanderfolge entsprechender Infekte mit dadurch bedingten - wiederum "nahezu nahtlosen" Arbeitsunfähigkeitszeiten auch in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere geistige Anforderungen kann natürlich nicht für sich allein, sondern nur bei einer für die Bildung der richterlichen Überzeugung verlässlichen Objektivierbarkeit des zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalts einen Rentenanspruch begründen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als solche genügen im vorliegenden Zusammenhang nicht. Den erforderlichen Nachweis der rentenanspruchsbegründenden Tatsachen erbringen nicht entsprechende Bescheinigungen als solche, sondern nur die jeweils zugrunde liegenden konkreten medizinischen Befunde (sofern sich solche hinreichend verlässlich objektivieren lassen). Ohnehin lassen formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schon mangels näherer Begründung regelmäßig offen, von welchem konkreten Beurteilungsmaßstab der jeweils ausstellende Arzt sich hat leiten lassen und ob er insbesondere sich an besonderen Anforderungen einer zuvor ausgeübten Tätigkeit oder an den Verhältnissen leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt orientiert hat.

Im Falle einer entsprechenden Objektivierbarkeit einer solchen (unter den erläuterten Annahmen angesichts der mehr als sechsmonatigen Dauer rentenrechtlich als dauerhaft zu wertender) "nahezu nahtlosen" Aufeinanderfolge von Arbeitsunfähigkeitszeiten auch in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere geistige Anforderungen wäre im Ergebnis hinsichtlich der medizinischen Bewertung des Sachverhalts ein Leidenszustand festzustellen, der nicht mehr mit den Mindestanforderungen in Einklang zu bringen wäre, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen gewesen wäre. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, U.v. 23. März 1977 - 4 RJ 49/76 - SozR 2200, § 1247 RVO, Nr. 16) gebotenen rückschauenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den zurückliegenden Zeiträumen.

Nach den vom Senat schon aufgrund seiner Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG zu prüfenden - komplexen - gesetzlichen Vorgaben des § 43 SGB VI bedingt ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente darüber hinaus allerdings auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese müssen bereits im Leistungsfall vorgelegen haben. Es genügt also gerade nicht, mag im Vortrag der Beklagten auch Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht werden, dass in dem gewünschten Rentenbezugszeitraum die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen erst dann eintretenden Leistungsfall gegeben wären, wenn tatsächlich der Leistungsfall bereits in vorausgegangenen Zeiträumen (vor Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) eingetreten ist.

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI bedingt mithin die Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen zu einem Zeitpunkt, zu dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben waren; die materielle Beweislast für das zeitliche Zusammentreffen der medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt die versicherte Person (vgl. dazu auch ausführlich Senatsurteil vom 2. Mai 2022 - L 2 R 16/21 -, juris).

Der geltend gemachte Erwerbsminderungsrentenanspruch lässt sich im vorliegenden Fall unter dem von der Klägerin geltend gemachten Ansatz "nahezu nahtloser" Arbeitsunfähigkeitszeiten jedoch schon deshalb nicht ableiten, weil unter dieser Annahme der Leistungsfall bereits im Herbst 2008 angesichts des seitdem nach den hausärztlichen Bescheinigungen unverändert schlechten Krankheitszustandes eingetreten wäre; seinerzeit hat die Klägerin jedoch, wie bereits dargelegt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Für noch weiter zurückliegende Zeiträume kann Dr. XXX ohnehin schon deshalb nichts aus eigener Beobachtung Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin darlegen, weil sie ihre Behandlung der Klägerin erst im Herbst 2008 aufgenommen hat. Nach Maßgabe des internistischen Gutachten von Dr. I. vom 7. Juli 2004, des nervenärztlichen Gutachten von Dr. J. vom 22. März 2005, des internistisch-psychosomatischen Gutachten von Dr. K. vom 3. Februar 2006 und des internistischen Gutachtens von Dr. L. vom 16. Oktober 2009 ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bereits vor Herbst 2008 an einer entsprechend fortlaufenden Kette von infektionsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten auch in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere geistige Anforderungen gelitten hat.

Aussagekräftige ärztliche Befunde, die Anlass zu einer von den genannten Gutachten abweichenden Bewertung des Zeitraums vor Herbst 2008 geben könnten, sind nicht vorhanden. Vage Andeutungen zu einem sich über viele Jahre hinweg "reduzierenden" gesundheitlichen "Allgemeinzustand" (vgl. die von der Klägerin beigebrachte Stellungnahme von Dr. T. vom 13. August 2025) können schon angesichts ihrer Unbestimmtheit keine Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens und der Dauerhaftigkeit von Arbeitsunfähigkeitszeiten in lange zurückliegenden Zeiträumen bilden.

c) Entsprechendes gilt, soweit anknüpfend an die Einschätzung des im vorausgegangenen Verfahren L 2 R 97/18 auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehörten allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. P. von einer psychischen bzw. psychosomatischen Überlagerung des somatischen Gesundheitszustandes im Sinne einer leistungsaufhebenden fixierten somatoformen Funktionsstörung auszugehen sein sollte. Auch unter der Annahme einer entsprechenden psychischen bzw. psychosomatischen Komorbidität wäre angesichts der in den erläuterten hausärztlichen Beurteilungen beschriebenen Konstanz der klägerischen Beschwerden seit Beginn der Behandlungen bei Dr. O. im Herbst 2008 von einem nachfolgenden vor 2014 eingetretenen Leistungsfall auszugehen.

Ohnehin lässt sich eine entsprechende dauerhaft leistungsreduzierende psychische bzw. psychosomatische Komorbidität nicht objektivieren. Die Klägerin selbst macht keine Erkrankung aus diesem Bereich geltend, auch die behandelnde Hausärztin geht nicht von einer solchen Erkrankung aus; fachspezifische Behandlungsmaßnahmen sind zu keinem Zeitpunkt auch nur eingeleitet worden. Auch der nervenärztliche Gutachter Dr. J. vermochte seinerzeit überhaupt keine entsprechende rentenrechtlich relevante Erkrankung auf seinem Fachgebiet festzustellen.

4. Die Beweisanregungen der Klägerin geben dem Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Auch von Seiten der anwaltlich vertretenen Klägerin ist nichts dafür konkret und nachvollziehbar aufgezeigt worden, dass weitere Ermittlungen zu neuen das Rentenbegehren stützenden Erkenntnissen führen können. Liegt bereits ein Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur ausnahmsweise zu einer weiteren Beweiserhebung verpflichtet. Es besteht insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (BSG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - B 5 R 34/25 B -, Rn. 14, juris).

Unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden medizinischen Gutachten und der vielen zur Akte gereichten Einschätzungen der behandelnden Ärzte lassen die Beweisanregungen gerade offen, bezogen auf jeweils welche konkreten Zeiträume welchen weiteren konkreten zusätzlichen Erkenntnisse zu gewinnen sein sollen. Bezüglich der angeregten Zeugenvernehmungen bleibt schon im Ausgangspunkt offen, welche eigenen (noch nicht aktenkundigen) Wahrnehmungen die Zeugen zu welchen Zeitpunkten gemacht haben sollen. Bezüglich der angeregten weiteren Gutachten wird nicht deutlich, ausgehend von welchen wann und von welchen Ärzten erhobenen Befundtatsachen bezogen auf welche Zeiträume welche konkreten rentenrechtlich relevanten Beurteilungen der gewünschten weiteren Sachverständigen zu erwarten sein sollen.

Damit fehlt es bereits an der für einen hinreichend bestimmten Beweisantrag erforderlichen konkreten Benennung einer Beweistatsache. Einer entsprechenden Präzisierung des jeweiligen Beweisthemas ist im vorliegenden Fall umso mehr zu fordern, als die sich die Rechtsstreitigkeiten über die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente inzwischen über mehr als zwei Jahrzehnte erstrecken, wobei, wie im Einzelnen bereits dargelegt, in erheblichen Teilen des zurückliegenden Zeitraums die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gefehlt haben.

Bei dieser Ausgangslage würde die gewünschte weitere Beweisaufnahme einer Beweiserhebung "ins Blaue hinein" gleichgekommen, zu der das Gericht weder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - B 5 R 162/20 B - juris Rn. 11 m.w.N.) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03 - juris Rn. 19; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - B 13 R 279/16 B - juris Rn. 21). Die anwaltlich vertretene Klägerin hat versäumt, "greifbare Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines (entscheidungserheblichen) "bestimmten Sachverhalts", welcher durch die angeregten weiteren Beweisermittlungen festzustellen sein könnte, im Sinne der angesprochenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufzuzeigen.

Die Rechtsfrage, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen einem dreistündigen Leistungsvermögen entgegenstehen, lässt sich ohnehin nicht als solche vermittels eines Zeugenbeweises klären. Die von der Klägerin in ihrem Beweisbegehren benannte Frage, ob sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei auf dem ersten Arbeitsmarkt auch nur dreistündig noch tätig zu werden, unterliegt als solche jedoch nicht der unmittelbaren persönlichen (fachkundigen) Wahrnehmung einer bestimmten Person, sondern ist als das Ergebnis einer fachkundigen Einordnung und Bewertung verschiedenster (auch nicht selbst wahrgenommener) Einzeltatsachen, aus denen Rückschlüsse auf die berufliche Leistungsfähigkeit einer Person gezogen werden können, dem Sachverständigenbeweis vorbehalten. Die genannte Frage ist deshalb von vornherein als Beweisthema eines prozessordnungsgerechten Antrags zur Beweiserhebung mit Hilfe eines sachverständigen Zeugen nicht geeignet (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 6. Januar 2016 - B 13 R 303/15 B -, Rn. 7, juris).

Ob die Klägerin ihren letzten Arbeitsplatz nach Ablauf der erläuterten für den krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutz auch bei Anwendung der rentenrechtlichen Vorgaben des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI maßgeblichen Dreijahresfrist noch ausüben konnte, ist für die Beurteilung des Erwerbsminderungsrentenbegehrens nach den erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI ohnehin nicht relevant.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

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