Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 KR 1/26

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. November 2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einsicht in die Verwaltungsakte der beklagten Krankenkasse.

Der Kläger war im Zeitraum vom 6. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 arbeitsunfähig erkrankt und bezog von der Beklagten ab dem 7. Juni 2018 Krankengeld in Höhe von insgesamt 17.201,04 Euro.

Ende Januar 2022 erhielt die Beklagte einen Hinweis, dass der Kläger während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit einem Amtshilfeersuchen vom 28. Januar 2022 an die Minijobzentrale bei der G.. Darin heißt es ua "Nach den uns vorliegenden anonymen Informationen hat Herr H. in dieser Zeit zwei Minijobs durchgeführt." Die G. teilte der Beklagten unter dem 17. Februar 2022 mit, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 und 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 bei dem Arbeitgeber I. -J. K. (Entgelt 1400,00 und 200,00 Euro) und vom 1. Juni 2018 bis 31. Oktober 2018 bei dem Arbeitgeber L. M., Gasthaus "N." (Entgelt 1.065,00) geringfügig beschäftigt gewesen sei.

Nach Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2022 die Krankengeldbewilligung zurück und forderte von dem Kläger eine Erstattung des gesamten gezahlten Krankengeldes. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Im Widerspruchsverfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte, die ihm auch gewährt wurde, jedoch mit Ausnahme der Informationen zu dem Hinweisgeber. Zur Begründung seines Widerspruchs wies der Kläger ua darauf hin, dass die Beklagte die Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iV mit § 50 SGB X nicht eingehalten habe.

Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin O./P. vom 28. Juli 2022 ein. Darin heißt es zu dem Arbeitsunfähigkeitszeitraum 6. Juni 2018 bis 31. Januar 2019 ua: "Aufgrund einer starken auch nach stationärer Rehabilitation fortbestehenden Erschöpfungssymptomatik wurde oben genannter Patient im oben genannten Zeitraum durch uns arbeitsunfähig geschrieben, was ja für den allgemeinen Arbeitsmarkt gilt. Eine darüberhinausgehende Stellungnahme kann ich leider nicht abgeben und was Herr H. in seiner "Freizeit" getan hat, entzieht sich verständlicherweise meiner Kenntnis."

Die Beklagte half mit Abhilfebescheid vom 15. August 2022 dem Widerspruch ab und verlangte keine Erstattung des Krankengeldes mehr.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 bat der Prozessbevollmächtigte nochmals um Übersendung der Informationen zum Hinweisgeber. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 8. Februar 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Recht auf Akteneinsicht zeitlich auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens begrenzt sei. Das Verwaltungsverfahren sei bereits mit Abhilfebescheid vom 15. August 2022 beendet worden. Zudem sei die Behörde nicht zur Gestattung der Akteneinsicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen berechtigter Interessen dritter Personen geheim gehalten werden müssten.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2024 zurückwies. Unabhängig von der zeitlichen Begrenzung der Akteneinsicht auf das Verwaltungsverfahren, welches schon beendet sei, würden die personenbezogenen Daten eines Behördeninformanten, der einem Sozialleistungsträger unaufgefordert Informationen über einen Leistungsempfänger übermittelt habe, durch das Sozialdatengeheimnis geschützt und könnten aus der Akteneinsicht herausgenommen werden. Die Akteneinsicht sei gewährt worden, allerdings ohne die Daten des Hinweisgebers preiszugeben. Der Widerspruchsausschuss komme zu dem Ergebnis, dass das berechtigte schützenswerte Interesse des Hinweisgebers höher wiege als das Interesse des Widerspruchsführers auf Akteneinsicht, zumal der Widerspruchsführer im Ergebnis nicht beschwert gewesen wäre. Ein Anspruch bestünde auch nicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), weil die Beklagte keine Bundesbehörde sei und somit dem Regelungsbereich des IFG nicht unterfiele. Ein entsprechendes Landesgesetz sei in Niedersachsen nicht in Kraft getreten.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2024 eine Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und vorgetragen: Der Informant habe wider besseres Wissen und in rufschädigender Absicht wahrheitswidrige Informationen mitgeteilt. Der Name werde zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses benötigt. Der Informant habe sich durch die unwahre Tatsachenbehauptung des Verdachts einer Straftat (üble Nachrede, falsche Verdächtigung) ausgesetzt.

Die Beklagte hat ausgeführt, bei dem Namen des Hinweisgebers handele es sich um geschützte Sozialdaten. Die Ermittlungen der Beklagten aufgrund des Hinweises hätten sich im Ergebnis nicht als leistungsrelevant herausgestellt. Die Informationen seien dennoch nicht gänzlich ohne tatsächlichen Anhalt gewesen. Die Minijobzentrale habe bestätigt, dass der Kläger während des Krankengeldbezuges geringfügig entlohnten Beschäftigungen nachgegangen sei. Damit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder gar in rufschädigender Absicht gehandelt habe. Im Ergebnis sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Im Rahmen der Ermessensausübung habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2024 dargestellt, dass das schutzwürdige Interesse des Hinweisgebers höher wiege als das Interesse des Klägers auf Akteneinsicht.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2025 abgewiesen. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 8. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Information über die Person des Hinweisgebers oder der Hinweisgeberin im Wege einer vollständigen Akteneinsicht. Für die Frage der Gewährung vollständiger Akteneinsicht komme der Beklagten ein Ermessensspielraum zu. Die Beklagte habe die Grenzen ihres Ermessens vorliegend nicht überschritten. Gemäß § 25 Abs 1 SGB X habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Gemäß § 25 Abs 3 SGB X sei die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe in der Regel nur bis zum Abschluss des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens. Dies komme normativ darin zum Ausdruck, dass § 25 Abs 1 SGB X den "Beteiligten" das Recht auf Akteneinsicht gebe. Sei das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren abgeschlossen, greife § 25 SGB X nicht unmittelbar und in der Regel werde dann auch das Interesse an einer Akteneinsicht entfallen. Gleichwohl sei es Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass auch nach Abschluss des behördlichen Verfahrens weiterhin eine Akteneinsicht erfolgen könne, wenn die früheren Beteiligten ein berechtigtes Interesse hieran hätten. Nach Abschluss des behördlichen Verfahrens habe die Behörde einen Ermessensspielraum. Die früheren Beteiligten hätten dann lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 8. Mai 2023 eine Übersendung des "anonymen Hinweises" beantragt habe, sei das behördliche Verfahren schon erledigt gewesen. Denn das Widerspruchsverfahren über den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2022 habe mit dem Erlass des Abhilfebescheides vom 15. August 2022 geendet. Damit habe zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten bestanden. Soweit eine Behörde über einen Ermessensspielraum verfüge, reduziere sich die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheidung darauf, ob die Behörde die Grenzen zulässiger Ermessensausübung eingehalten habe. Dahingegen könne das Gericht seine eigenen Ermessenserwägungen nicht an die Stelle der behördlichen Ermessenserwägungen setzen. Das Gericht prüfe mithin nur, ob sich die behördliche Ermessensausübung in einem zulässigen Rahmen bewegt habe. Nur ausnahmsweise bestehe auch bei einer Ermessensentscheidung der Behörde ein Anspruch des Betroffenen, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf null vorliege. Dies sei der Fall, wenn im konkreten Fall nur eine einzige rechtmäßige Entscheidungsoption der Behörde gegeben sei, mithin alle übrigen Entscheidungsoptionen den Rahmen zulässiger Ermessensausübung verließen. Hiervon ausgehend sei der Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2024 zwar ursprünglich rechtswidrig gewesen, weil darin nicht dokumentiert sei, dass die Beklagte ihren Ermessensspielraum überhaupt erkannt habe. Die Gründe für die Ablehnungsentscheidung deuteten vielmehr darauf hin, dass die Beklagte von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei. Dieser Fehler sei im Widerspruchsverfahren jedoch behoben worden, indem die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24. April 2024 - ohne jedoch ausdrücklich auf eine Ermessensausübung hinzuweisen - in der Sache Ermessenserwägungen angestellt habe. So habe sie ausgeführt, dass das berechtigte Interesse des Hinweisgebers aus Sicht des Widerspruchsausschusses überwiege, zumal der Widerspruchsführer nicht beschwert gewesen sei. Der Aspekt fehlender Beschwer bzw der Umstand, dass die Beklagte dem Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2022 abgeholfen habe, sei eine zulässige Ermessenserwägung. Da Streitgegenstand der Ausgangsbescheid vom 8. Februar 2024 in der Gestalt sei, die dieser durch den Widerspruchsbescheid vom 24.April 2024 gefunden habe, sei eine Korrektur der anfänglich fehlenden Ermessensausübung hier möglich. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Aspekte des Sozialdatenschutzes, das Interesse des Klägers an einer Benennung des Hinweisgebers oder der Hinweisgeberin und den Umstand der Abhilfeentscheidung habe die Beklagte berücksichtigt und im Ergebnis beanstandungsfrei gewichtet. Eine Ermessensreduzierung auf null liege hier nicht vor, weil sich das Interesse des Klägers an einer Preisgabe der Information nicht derart verdichtet hätte, dass nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung in Betracht käme. Vielmehr sei auch das Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität grundsätzlich berechtigt. Dies gelte allerdings nicht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass der Behördeninformant wider besseres Wissen und in der vorgefassten Absicht, den Ruf des Betroffenen zu schädigen, gehandelt oder der Behörde leichtfertig fasche Informationen übermittelt habe. Solche Anhaltspunkte lägen hier nicht vor. Vielmehr habe sich herausgestellt, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachgegangen sei. Insoweit bestünden vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass die Information die Beklagte dazu veranlasst habe, in der Sache und im Ansatz nachvollziehbare behördliche Ermittlungen anzustellen durch eine Befragung der Minijobzentrale.

Das SG hat zudem entscheiden, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Gegen das am 3. Dezember 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger 2. Januar 2026 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben und vorgetragen, der Kläger habe gemäß § 25 SGB X Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht, insbesondere auf die Benennung des Namens des der Beklagten offensichtlich bekannten "Hinweisgebers". Denn gegen diesen sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund der falschen Verdächtigung geltend gemacht werden. Offenbar schütze die Beklagte den "Hinweisgeber" aus hier nicht näher bekannten Motiven. Derartige Ansprüche wären im Übrigen auch nicht zivilrechtlich verjährt, da die Verjährung gemäß § 199 Abs 1 Nr 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginne. Genau diese Kenntnis liege nicht vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. November 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vollständige Akteneinsicht in den ihn betreffenden Verwaltungsvorgang bei der Beklagten, insbesondere über den Bezug von Krankengeld in den Jahren 2018 bis 2020, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zweimal Akteneinsicht in die von der Beklagten im Berufungsverfahren übersandten Verwaltungsakte gewährt worden. Weitere Unterlagen liegen dem Senat nicht vor.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 26. Januar 2026, 6. Februar 2026 und 5. März 2026 zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört worden.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte die Berufung nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs 2, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, das SG hat durch Urteil entschieden. Die Beteiligten sind mehrfach zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die gemäß §§ 143 f SGG form -und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden, es hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen.

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs 1, Abs 2 Satz 2 SGG gerichtet auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2024. Sie kann wegen des bestehenden Ermessens der Beklagten nicht auf Leistung, sondern nur auf Neubescheidung (vgl Mutschler, Kassler Kommentar, § 25 SGB X, Rn 23) gerichtet sein.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die richtigen Rechtsgrundlagen herangezogen und ist zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG, § 153 Abs 2 SGG.

Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich keine andere Beurteilung. In seiner Berufungsschrift hat der Kläger keine Ermessensfehler der Beklagten aufgezeigt. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass außerhalb des Verwaltungsverfahrens kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Das Verwaltungsverfahren war hier abgeschlossen. Außerhalb des Verwaltungsverfahrens steht die Entscheidung über die Akteneinsicht im Ermessen der Behörde. Die Nachholung von Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden (Bundessozialgericht , Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 33/99 R, SozR 3-2200 § 712 Nr 1; BSG, Urteil vom 1. März 2011 - B 7 AL 2/10 R Rn 14). In seiner Berufungsschrift hat der Kläger keine Ermessensfehlen der Beklagten substantiiert vorgetragen, sondern lediglich sein Leistungsbegehren weiterverfolgt.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an die G., dass der Hinweis anonym erfolgte. Zudem kann die Behörde Angaben eines Hinweisgebers auch anonym entgegennehmen, es besteht kein Anspruch der Betroffenen, den Namen eines Informanten zu erfahren (Mutschler, Kasseler Kommentar, § 25 SGB X Rn 13; Bundesverwaltungsgericht, , Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 48/02, BVerwGE 119, 11).

In Hinblick auf den begrenzten Streitgegenstand ist dem Senat die Beantwortung der Fragen entzogen, ob Arbeit in der Gastronomie als Freizeitaktivität qualifiziert werden kann und ob die beklagte Krankenkasse zu Recht von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs Abstand genommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat von der Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG abgesehen.

Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).

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