Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 SVs 2/96

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.12.1995 abgeändert. Der Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens.


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