Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 V 16/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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