Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 25/94

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.1993 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren GdB als 70 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsaus gleichs "RF" begehrt. Der Beklagte hat 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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