Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 B 54/98 KA

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.09.1998 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.


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