Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 99/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Dortmund verwiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungs verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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