Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 2/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 12. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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