Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 58/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 9. Februar 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Rechtsstreit S 9 Kr 32/77 (SG Köln) erledigt ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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