Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 B 15/01 SB

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.02.2001 abgeändert. Der Beklagte hat 1/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren S 5 SB 72/00 SB zu tragen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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