Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 RA 21/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.11.1999 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.1997 verurteilt, den Bescheid vom 22.02.1962 hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.09.1963 bis 31.12.1975 aufzuheben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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