Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 V 63/97

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.08.1997 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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