Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 39/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08. November 1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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