Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 P 8/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.01.2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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