Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.