Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 RJ 95/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2000 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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