Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 197/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.08.2001 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Befristung in Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 30.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2000 rechtswidrig war. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewie sen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldnerinnen. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen