Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 RA 7/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.11.2002 geändert. Der Bescheid vom 28.08.2000 hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der Bewilligung der großen Witwenrente in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2000 wird insoweit aufgehoben, als die Witwenrente für die Zeit vom 01.10.1993 bis zum 30.09.2000 neu berechnet und eine Überzahlung von 76.521,72 DM zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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