Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 7/03

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 12.12.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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