Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 (8) RA 70/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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