Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 261/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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