Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 240/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 2. September 2004 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen