Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 153/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 14.01.2004 verurteilt wird dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.12.2003 für den Zeitraum von 960 Kalendertagen zu zahlen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.


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