Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 62/06

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.03.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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