Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 140/06 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.03.2006 abgeändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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