Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 32/07 AS ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.02.2007 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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