Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 B 6/07 SB

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2007 abgeändert. Die dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 506,68 EUR festgesetzt.


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