Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 (8) R 75/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten vom 20.03.2006 wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 06.02.2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen