Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 R 3/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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