Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 (18) KN 137/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.09.2004 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 sowie des Bescheides vom 21.09.2004 verurteilt, ihm auf seinen Antrag vom 06.12.2000 hin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.12.2002 und ab dem 01.01.2003 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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