Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 296/06

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2006, sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 verurteilt, eine Ghettobeitragszeit der Klägerin im Zeitraum vom 01.10.1941 bis einschließlich März 1943 festzustellen und der Klägerin Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens.


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