Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AL 31/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


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