Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 171/08 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus N für die Zeit ab Antragstellung bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.


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