Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 138/09 AS ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Übernahme der vollen Mietkosten ab dem 01.06.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T wird abgelehnt.


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