Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 234/09 AS NZB

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.06.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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