Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AL 22/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.04.2009 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld dem Grunde nach zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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