Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens

Insolvenzordnung

(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.

(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Berlin (84. Zivilkammer) - 84 T 215/18
1. November 2018
84 T 215/18 1. November 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 AR 234/12
1. August 2013
11 AR 234/12 1. August 2013
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 72/12
28. August 2012
1 W 72/12 28. August 2012
Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 145 IE 5/10
14. März 2011
145 IE 5/10 14. März 2011
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AL 22/09
8. Februar 2010
L 19 AL 22/09 8. Februar 2010
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71IK585/07
18. Februar 2008
71IK585/07 18. Februar 2008
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IK 585/07
18. Februar 2008
71 IK 585/07 18. Februar 2008
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 564/05
1. Dezember 2005
71 IN 564/05 1. Dezember 2005
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 1/04
23. Januar 2004
71 IN 1/04 23. Januar 2004