Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 B 155/09 AS NZB

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K in F wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen