Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 AY 93/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.08.2010 geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab dem 25.06.2010 (Antragseingang) bewilligt und Rechtsanwalt H, L-Str. 0, 0000 F, ohne Einschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu ihrer Vertretung beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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