Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1257/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2010 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhife bewilligt und Rechtsanwältin T aus C beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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