Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 65/10 NZB

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 18.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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