Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1965/10 NZB

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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