Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 (1) AL 21/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.260,00 Euro festgesetzt.


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