Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 959/11 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.05.2011 insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 150 Euro auferlegt worden sind.


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